Im ersten Fall hatte die BA einen Mann Ende August wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und wegen Gewaltdarstellungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Dies geschah per Strafbefehl, der aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vor dem Bundesstrafgericht als Anklageschrift dient. Die Anklage ist jedoch ungenügend, wie die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in einer am Donnerstag veröffentlichten Verfügung festgehalten hat.
So soll eine beim Beschuldigten sichergestellte Festplatte an 24 verschiedene Computer angeschlossen worden sein. Und ein Datenträger sei auf zahlreichen anderen Computersystemen verwendet worden. Weiter seien drei Predigten einer bekannten Al-Shabaab-Führungsperson auf den Computer einer anderen Person übertragen worden.
Unklar bleibt gemäss Bundesstrafgericht, welche Tatvorwürfe dem Mann gemacht würden und auf welche Handlungen sie sich beziehen. Die BA nennt exemplarisch drei Videos und dreizehn Darstellungen, schreibt aber zugleich von einer Fülle von Gewalt- und Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat. Er würden keine konkreten Angaben zum Inhalt der jeweiligen Medien gemacht, so dass sich deren strafrechtliche Relevanz nicht beurteilen lasse, schreibt die Strafkammer.
Auch habe die BA keinen Zeitpunkt für die Verbreitung der Bilder und Videos in der Anklage festgehalten, was bei der Anwendung des Al-Kaida-Gesetzes von Belang ist. Dieses ist erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Die zweite zurückgewiesene Anklage richtet sich gegen zwei Personen, wovon eine von Mitte November bis Anfang Dezember 2013 in Syrien gewesen sein soll. Gemäss Anklage soll sich der Mann einer Kampftruppe angeschlossen haben, die zur Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gehört.
Gemäss Bundesstrafgericht geht aus der Anklage nicht hervor, ob diese Kampftruppe im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich Teil des IS war. Auch würden dem Beschuldigten strafbare Handlungen vorgeworfen, ohne Angaben dazu, für welche kriminelle Organisation er diese erbracht haben soll. (SK.2019.62 vom 13.11.2019 und SK.2019.69 vom 21.11.2019)
(SDA)