Nach Attentat auf Portugiesen
Mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten

Im Prozess gegen den mutmasslichen Täter des Tötungsdeliktes in Morges VD hat das Bundesstrafgericht den psychiatrischen Gutachter befragt. Dieser geht wegen einer Schizophrenie beim Angeklagten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade aus.
Publiziert: 13.12.2022 um 10:23 Uhr
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Aktualisiert: 13.12.2022 um 18:12 Uhr
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Am zweiten Prozesstag wurde die Schuldfähigkeit des Täters begutachtet.
Foto: keystone-sda.ch

Das Attentat auf Rodrigo G.* (†29) erschütterte die Schweiz. 2020 hatte der angeklagte Dschihadist in einem Kebab-Laden den Portugiesen erstochen. Am Dienstag wurde im zweiten Prozesstag geklärt, ob der mutmassliche Täter schuldfähig ist. Der Angeklagte blieb während der Aussagen des Sachverständigen völlig in sich gekehrt, den Kopf auf den Knien und die Hände mit den Handschellen gefesselt. Der Psychiater geht davon aus, dass er an einer einfachen Schizophrenie leidet.

Bereits 2008 soll der damals 15-jährige Angeklagte charakteristische Störungen gezeigt haben, als er eine psychiatrische Abteilung aufsuchte. Der Konsum von Cannabis könnte laut Gutachter bei der Entwicklung der Krankheit eine Rolle gespielt haben.

Die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gelte für alle Straftaten, die er über den Zeitraum von anderthalb Jahren begangen habe.

Täter werde von seiner Krankheit gesteuert

«Der Betroffene wird von seiner Krankheit gesteuert, er empfindet Momente starker Angst. Er hat sich an die radikale Ideologie des Islamischen Staates geklammert, um diese Ängste zu kompensieren», sagte der Psychiater. Seine Überzeugungen müssten deshalb relativiert werden.

In Phasen des Unwohlseins äussere sich dieses in aggressiven Ausbrüchen. Mehrere Elemente, wie die Wahl des Opfers, die Vorbereitung der Delikte oder die geschmiedeten Pläne zeigten, dass der Mann dennoch über einen gewissen freien Willen verfüge. Diese Tatsachen würden dafür sprechen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur mittelgradig eingeschränkt sei.

Arzt ist gegen Verwahrung

Nach Ansicht des Arztes sollte der Angeklagte eine institutionelle therapeutische Massnahme in einem geeigneten Zentrum wie «Curabilis» in Genf erhalten, wohin der Betroffene bereits verlegt worden war. Dieser sei sich seiner psychiatrischen Störung nicht bewusst und verlange nicht nach einer Behandlung.

Da eine geeignete Therapie das Risiko eines Rückfalls verringern würde, sprach sich der Arzt nicht für eine Verwahrung aus. Nur ein umfassendes Gutachten könnte die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung beurteilen. Die vom Angeklagten gezeigten Emotionen und seine Sensibilität könnten jedoch positiv bewertet werden. «Sie ist ein Türöffner für eine Behandlung», schloss der Gutachter.

*Name bekannt (SDA/jwg)

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