Das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob mit dem Inserat die Wahlfreiheit der Stimmbürger verletzt wurde. Darauf empfahlen fünf von sieben Regierungsräte die Wiederwahl von Noser. Indem der Zürcher Regierungsrat den Fall nicht ans Verwaltungsgericht brachte, verletzte er die Rechtsweggarantie der beschwerdeführenden Zürcher Juso.
Das Bundesgericht ist jedoch mehrheitlich der Meinung, dass es sich bei dem Wahlinserat nicht um einen Verwaltungsakt des Regierungsrats gehandelt habe. Es teilt in diesem Punkt die Sicht des Regierungsrats. Dieser war auf die Eingabe der Juso nicht eingetreten. (Urteil 1C_662/2019 vom 10.6.2020)
(SDA)