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Vom Thurgau nach Schwyz
Lottomillionär (61)  misslingt Steuerflucht in WG

Ein Lottomillionär aus dem Thurgau kann mit seinem Umzug in den Kanton Schwyz keine Steuern sparen. Er muss für das Jahr 2015 seine Steuern am früheren Wohnsitz bezahlen, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Publiziert: 28.03.2019 um 12:01 Uhr
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Aktualisiert: 29.03.2019 um 12:26 Uhr
Volkssport Lotto.
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Petar Marjanovic

Auf solche Ideen muss man kommen: Ein 61-jähriger Lottogewinner wollte sich mit einem Umzug in eine WG vor dem Thurgauer Steuervogt drücken. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor. Der Thurgauer, dessen Identität unklar ist, hat im Januar 2015 eine satte Million Franken im Lotto gewonnen.

Ganz der Sparfuchs, meldete er sich im September 2015 aus seiner Thurgauer Wohngemeinde ab. Sein Ziel war eine Gemeinde im Kanton Schwyz.  Kein Wunder: Wenn er dort seinen Wohnsitz hat, kann er mächtig Steuern sparen. Als neue Wohnsituation gab er an: Untermieter in einem möblierten Zimmer.

Die Steuerbeamten duldeten das nicht und wollten ihn für das ganze Jahr 2015 nach Thurgauer Massstäben besteuern. Der Lottogewinner reichte Beschwerden und Klagen dagegen ein. Vor dem Bundesgericht unterlag er aber nun.

Keine Belege

Streitpunkt waren zwei Fragen: Wo hat der Neu-Millionär seinen Wohnsitz? Und wohnt er tatsächlich als 61-jähriger Mann in einer Wohngemeinschaft? Die beiden Antworten des Thurgauers überzeugten nicht. Einerseits erklärte der Mann, dass er wegen zwei langjährigen Freunden in den Kanton Schwyz ziehen wolle. Dort wolle er ein Einfamilienhaus bauen. Belegen konnte er das nicht.

Andererseits argumentierte der Mann, dass er im Thurgau bereits in einer «schlichten Wohngemeinschaft» gewohnt habe. Nämlich bei einer «engen Freundin». Das wollten die Bundesrichter nicht glauben: Der Lottomillionär gab die angebliche Freundin später als «feste Partnerin» an, zudem sah man ihren Namen auf der Todesanzeige der Lottomillionärs-Mutter. «Dies wäre bei einer reinen WG-Partnerin unüblich», heisst es im Bundesgerichtsurteil.

Lottosteuern in Zug sind tiefer

Wohl als letztes Argument reichte er zudem 66 Quittungen aus dem Jahr 2016 vor, um belegen zu können, dass er wirklich in den Kanton Schwyz gezogen ist und dort seinen Wohnsitz hat. Diese nützten ihm jedoch nichts. Beim Streit vor dem Gericht ging es um die Frage, wo der Mann im Jahr 2015 sein Geld – und damit seine Lotto-Million – versteuern muss.

Der Thurgauer scheiterte vor dem Gericht, seine Beschwerde wurde abgewiesen. Der diplomierte Steuerexperte und Treuhänder Röbi Suter aus Schwyz sagt zu dieser Niederlage: «Wenn es dem Lottomillionär darum ging, weniger Steuern zu bezahlen, dann war sein Irrtum noch grösser. Oder er hat sich schlecht beraten lassen.»

Steuerrechnung wird massiv teurer

Schwyz sei nämlich schon einer der günstigsten Steuerkantone. «Lotterie-Gewinne werden hier aber separat vom übrigen Einkommen mit 15 Prozent besteuert, was in der steuergünstigsten Gemeinde Wollerau höher ist als die normale Einkommensteuer (rund zehn Prozent)», erklärt Suter.

In anderen Kantonen gebe es einen solchen besonderen Lotto-Tarif nicht. «Er wäre besser in den Kanton Zug gezogen. Dort hätte er im Vergleich zu Schwyz mindestens 30'000 Franken weniger an den Fiskus abliefern müssen.» Neben den Gerichtskosten von 4000 Franken muss der Thurgauer Lottomillionär nun seine Steuern am Bodensee abliefern. Und diese sind bis zu 100'000 Franken höher als in der Innerschweiz.

Swisslos spricht von seltenem Fall

Swisslos-Sprecher Willy Mesmer ist überrascht, als er vom Fall hört. «Ich habe aus den Medien davon erfahren», sagt er zu BLICK. «Ich kann mich nicht daran erinnern, dass es einen weiteren solchen Fall gegeben hat.» Grundsätzlich könne er sagen, dass Swisslos mit allen Gewinnern, die über eine halbe Million Franken gewinne, direkten Kontakt habe.

«Selbstverständlich wird in diesen Gesprächen auch über die fälligen Steuern gesprochen, schon allein deswegen, weil viele Gewinner über Sinn und Zweck der Verrechnungssteuer nicht richtig informiert sind», so Mesmer. Dabei erkläre man auch, dass bei der Steuerpflicht der Lebensmittelpunkt relevant ist.

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