Bundesgericht
Megaphon an Kundgebung in Vevey VD zu Unrecht verboten

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Anti-Speziesisten gutgeheissen, denen von der Stadt Vevey der Einsatz eines Megaphons anlässlich einer Demonstration verboten wurde.
Publiziert: 11.02.2020 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 11.02.2020 um 12:04 Uhr
Vertreter des Anti-Speziesismus propagieren ihr Anliegen regelmässig an öffentlichen Kundgebungen, so auch an einer in Genf im August 2018. (Themenbild)
Foto: MARTIAL TREZZINI

Die Westschweizer Vereinigung von Anti-Speziesisten «Für die Gleichstellung von Tieren» hatte für eine Demonstration vor dem Museum in Vevey im Oktober 2018 zwar eine Bewilligung erhalten. Die Behörden verboten ihr für jenen Samstagnachmittag jedoch die Verwendung von Megaphons.

Die Vereinigung hatte in ihrem Demo-Gesuch erläutert, dass zwischen 14 und 16 Uhr jede Viertelstunde Botschaften von einer Dauer von etwa 5 Minuten verlautbart werden sollten.

Das Bundesgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts aufgehoben. Dieses hatte das Verbot der Behörden gestützt. Es erachtete es als verhältnismässig und im Sinne der Sicherung der öffentlichen Ruhe.

Obwohl die Demonstration weit zurück liegt und kein aktuelles Interesse mehr besteht, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Vereinigung eingetreten. Grund dafür ist, dass sich die gleiche Konstellation wie in Vevey in Zukunft wieder ergeben und die gleichen Fragen aufwerfen könnte.

In seinen Erwägungen hält das Bundesgericht fest, dass sich aus der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie aus der Versammlungsfreiheit nur ein beschränktes Recht auf die Nutzung öffentlichen Grunds ableiten lasse.

Den Behörden stehe insofern ein gewisses Ermessen bei der Bewilligung von Demonstrationen und Kundgebungen zu. Sie haben gemäss Bundesgericht auch die Möglichkeiten Auflagen zu machen.

Entgegen der Sicht des Waadtländer Kantonsgerichts, kommen die Lausanner Richter aber zum Schluss, der angekündigte Einsatz eines Megaphons gefährde die öffentliche Ruhe nicht - insbesondere weil die Kundgebung nur zwei Stunden dauerte. (Urteil 1C_360/2019 vom 15.01.2020)

(SDA)

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