Die Südafrikanerin und ihr Leichtathletikverband hatten beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts (TAS) eingereicht. Das Bundesgericht kann die Urteile des TAS jeweils lediglich auf die Frage hin prüfen, ob grundlegende und weithin anerkannte Prinzipien der Rechtsordnung verletzt wurden.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, hat das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Vielmehr habe das TAS zahlreiche Experten zum Thema angehört. Es sei zum Schluss gelangt, dass der Testosteronspiegel der Hauptfaktor für die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Geschlechter in der Leichtathletik sei.
Frauen wie Semenya mit der Genvariante «46 XY DSD» würden einen mit Männern vergleichbaren Spiegel aufweisen, was ihnen einen unüberwindbaren Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Um die Fairness im Wettkampf zu gewährleisten, legte der Internationale Leichtathletikverband im April 2018 in seinem so genannten DSD-Reglement fest, dass der Testosteronspiegel bei Frauen mit der Genvariante 46 XY DSD sechs Monate vor einem Wettkampf auf einen bestimmten Wert zu senken ist. Diese Regelung focht Semenya an.
Laut Bundesgericht ist die Fairness in einem sportlichen Wettkampf ein legitimes Anliegen und ein zentrales Prinzip des Sports. Das TAS habe nicht nur das öffentliche Interesse berücksichtigt, sondern auch die privaten Interessen der anderen in der Kategorie «Frauen» laufenden Athletinnen.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Persönlichkeit und Menschenwürde von Semenya nicht verletzt worden sei. Zwar stellten die medizinischen Abklärungen und die allenfalls notwendige medikamentöse Senkung des Testosteronspiegels einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität der Athletin dar.
Dabei sei jedoch zu beachten, dass dies nicht gegen ihren Willen geschehen könne. Auch stehe es ihr frei, auf die Senkung des Testosteronspiegels zu verzichten.
Semenya gewann im letzten Jahrzehnt an den Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und weiteren Wettbewerben zahlreiche Goldmedaillen über 400, 800 und 1500 Meter. (Urteil 4A_248/2019 vom 25.8.2020)
(SDA)