Die Swatch kaufte das Gebäude 2014 von der Grossbank Credit Suisse und kündigte dem Modehaus wegen Eigenbedarfs im Jahr 2016 auf Ende 2024. Das Zürcher Obergericht bestätigte die Gültigkeit der Kündigung.
Das Bundesgericht musste in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil lediglich darüber befinden, ob allenfalls eine Erstreckung der Mietdauer möglich ist.
Diese Frage hat die erste zivilrechtliche Abteilung in Lausanne verneint. Sie kommt zum Schluss, eine Erstreckung sei nur zulässig, wenn sich damit Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten eines Mieters abwenden liessen, die eine Härte für diesen darstellten.
Gewöhnliche unangenehme Folgen einer Kündigung, wie vorliegend das Verlegen der umsatzstärksten Filiale, die sich seit 1913 am gleichen Standort befindet, rechtfertigen gemäss Bundesgericht keine Erstreckung. Diese Fakten würden auch bei Ablauf eines erstreckten Mietvertrags noch bestehen.
Eine Erstreckung bezwecke zudem in erster Linie, dass eine Mieterin mehr Zeit für die Suche eines Ersatzobjektes habe. Die acht Jahre zwischen der Kündigung Mitte 2016 und dem Vertragsende per 31. Dezember 2024 erachtet das Bundesgericht als ausreichend lange.
Keine Rolle spiele, dass das Modehaus bei einer später ausgesprochenen Kündigung allenfalls von einer Erstreckungsdauer von bis zu sechs Jahren hätte profitieren können. (4A_552/2019 vom 21.4.2020)
(SDA)