Rund 11'000 Franken beantragte der Berner Bauer für das Jahr 2015 für seine Weihnachtsbaum-Kultur. Das zuständige Amt liess den Mann just in der Adventszeit wissen, dass ihm für die entsprechende Fläche keine Direktzahlungen zustehen würden.
Mit seinen Rechtsmitteln hatte der Mann weder auf kantonaler Ebene noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Er argumentierte, dass der Bundesrat mit seiner Verfügung über die Direktzahlungen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe, indem er für den Tabak Zahlungen vorsehe, nicht aber für Weihnachtstannen.
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die Direktzahlungen wegen der Sicherung der Landesversorgung ausbezahlt würden. Das Landwirtschaftsgesetz räume dem Bundesrat ein grosses Ermessen bei der Bestimmung der Kulturen ein, die zu Zahlungen berechtigten. Explizit ausgenommen würden beispielsweise Hanf, Zierpflanzen oder dauerhafte Gewächsanlagen.
Der Bundesrat hat gemäss Bundesgericht bewusst zwischen Tabak und Weihnachtstannen unterschieden. So handle es sich beim Tabak um eine einjährige Pflanze. Dafür genutzte Flächen könnten jederzeit mit anderen Gewächsen bepflanzt und so wieder für die Nahrungsmittelproduktion genutzt werden. (Urteil 2C_827/2018 vom 21.03.2019)
(SDA)