Bundesgericht kauft Ehepaar den Umzug nicht ab
Steuerflucht von Binningen BL nach Wollerau SZ missglückt

Die Baselbieter Steuerbehörden haben einem Ehepaar den Umzug aus einem Luxus-Eigenheim in eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in Wollerau SZ nicht abgenommen. Nun hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Eheleute im teureren Baselbiet Steuern zahlen müssen.
Publiziert: 30.10.2019 um 12:19 Uhr
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Aktualisiert: 30.10.2019 um 14:23 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Ehepaars abgewiesen, das mit einem Umzug Steuern sparen wollte. (Archivbild)
Foto: LAURENT GILLIERON

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied im November 2018, dass das Ehepaar per 31. Dezember 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau SZ begründet habe. Zwar hatte das Paar sich im Kanton Schwyz angemeldet. Vieles deutete für das Kantonsgericht jedoch darauf hin, dass die Wohnung in Wollerau nur ein Scheindomizil war, um Steuern zu sparen.

Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, besitzt das Ehepaar in Binningen BL eine luxuriöse Wohnung mit einer Fläche von über 300 Quadratmetern. In Wollerau hatten es eine Wohnung für 800 Franken gemietet. An der gleichen Adresse war jedoch auch eine quellenbesteuerte Person angemeldet.

Ferrari und Maserati blieben im Baselbiet

Auch arbeitete der Ehemann weiterhin in Basel, und sowohl Ferrarri und Maserati blieben in der Garage in Binningen. Dass es sich dabei lediglich um die Sommerfahrzeuge handelte und im Kanton Schwyz die Alltagsfahrzeuge waren, vermochte die Behörden nicht im Sinne des Ehepaares zu stimmen. Um so mehr, als die Autos im Kanton Basel-Landschaft angemeldet blieben.

Ebenfalls kein Gehör fanden die Eheleute mit den Argumenten, dass die Schwyzer Wohnung 140 Quadratmeter auf zwei Etagen umfasse und sie ihre Krankenkasse und den Telefonanbieter im Baselbiet abgemeldet hätten.

Kein neuer Wohnsitz

Für das Bundesgericht steht fest, dass das Paar per Ende 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau begründet hat. Entscheidend dafür sei nicht die Deponierung der Schriften. Vielmehr müsse nach aussen erkennbar die Absicht bestanden haben, dauerhaft am neuen Ort zu leben. Dies ist gemäss Bundesgericht nicht der Fall. (SDA)

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