Ramadan beklagte sich Ende Juni 2018 bei der Genfer Staatsanwaltschaft wegen der veröffentlichten Informationen in den Medien durch den Anwalt der Klägerin. Der Islamforscher beantragte deshalb, dass dem Anwalt eine Geheimhaltungspflicht auferlegt werde.
Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Klägerin erhielt vom zuständigen Genfer Staatsanwalt die Möglichkeit, sich zum Gesuch von Ramadan zu äussern. Im September wies der Staatsanwalt das Gesuch von Ramadan ab. Diesen Entscheid bestätigte die Strafkammer des Kantons Genf.
Ramadan zog das Urteil ans Bundesgericht. Dieses hat nun entschieden, dass Ramadans Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Lausanner Richter haben den Fall deshalb zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht hält in seiner Begründung fest, dass die Genfer Staatsanwaltschaft Ramadan die Stellungnahme der Klägerin zu seinem Gesuch hätte vorlegen müssen. Nur so hätte er sich in seiner Beschwerde an die Strafkammer dazu äussern können.
Das in der Schweiz geführte Verfahren gegen Ramadan geht auf eine Klage vom April 2018 zurück und ist noch nicht abgeschlossen. Eine Befragung von Ramadan war ursprünglich für Februar 2019 vorgesehen, wurde aber verschoben.
In Frankreich laufen gegen den Gelehrten ebenfalls zwei Strafverfahren. Auch dort wird Ramadan Vergewaltigung vorgeworfen. Mitte November wurde er nach neunmonatiger Untersuchungshaft freigelassen. (Urteil 1B_509/2018 vom 06.03.2019)
(SDA)