Zunächst kam die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Gesuch des Franzosen nach, und stellte diesem für seinen französischen Führerausweis einen schweizerischen aus. Wie es sich gehört, schickten die Solothurner den französischen Ausweis an die Ausstellungsbehörde zurück.
Die französische Behörde teilte der Solothurner Motorfahrzeugkontrolle daraufhin in einem Mail mit, dass der ihnen zurückgeschickte Ausweis nach dem französischen Punktesystem einen Saldo von null aufweise und damit ungültig sei.
Und so ordnete die MFK im Mai 2018 beim Franzosen einen vorsorglichen Entzug des schweizerischen Ausweises an. Später bestätigte sie diesen Entscheid mit einer Verfügung.
Dies liess der Betroffene nicht auf sich beruhen und gelangte bis ans Bundesgericht. Die Lausanner Richter haben in einem am Freitag publizierten Urteil den Entscheid der MFK bestätigt.
Die Bestimmungen seien klar: Nur dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises könne ein entsprechender schweizerischer für die gleichen Fahrzeugkategorie ausgestellt werden.
Keine Rolle spielt gemäss Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer ein eingeschriebenes Schreiben nie erhalten haben will, in dem ihm die französischen Behörden die Ungültigkeit seines Führerausweises mitteilten.
Die Solothurner Behörde sei ihrer Pflicht nachgekommen und habe einen Auszug aus dem französischen Führerausweisregister besorgt. Damit sei die Ungültigkeit belegt. (Urteil 1C_526/2018 vom 17.02.2019)