Die Zürcher Vorinstanz ordnete zudem eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Unterdessen ist der Mann nach Somalia ausgeschafft worden, nachdem ihn das Land als seinen Staatsangehörigen anerkannt hat. Er hatte in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen wurde. Zunächst ging man davon aus, dass der Verurteilte aus Äthiopien stammt.
Das Bundesgericht hält in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest, dass der Mann in Passagen seiner Predigt den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit erfülle.
Im Oktober 2016 hatte der Imam im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt gesagt, dass Muslime, die sich weigerten, in der Gemeinschaft zu beten, getötet werden sollten. Weil sie sich von der Gemeinschaft ferngehalten hätten, seien sie in ihren Häusern zu verbrennen. Ebenso sei das Tun von Verbotenem mit der Hand zu unterbinden.
Der Verurteilte argumentierte in seiner Beschwerde, dass die Aussagen aus dem Kontext gerissen worden seien und nur einen kleinen Teil seiner Predigt ausgemacht hätten. Auch habe es sich um Worte hoher islamischer Schriftgelehrter, des Propheten Mohamed und um Zitate des Korans gehandelt, die er nicht kommentiert habe.
Das Bundesgericht teilt diese Sicht in keiner Weise. Gerade indem der Imam diese Aussagen unkommentiert gelassen habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sie deren ureigenem Willen entsprechen würden und er offensichtlich diese Auffassung teile. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch weitere Rügen des Verurteilten. (Urteil 6B_288/2019 vom 08.07.2019)
(SDA)