Sie brach Grapscher in Wien die Nase
Verfahren gegen Schweizerin (21) eingestellt

Die Genferin Luisa I. (21) schlug einem Grapscher an einer Silvesterparty in Wien ins Gesicht. Dann wurde sie wegen Körperverletzung angezeigt. Nun wurde das Verfahren eingestellt.
Publiziert: 09.04.2019 um 08:58 Uhr
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Aktualisiert: 17.07.2019 um 20:15 Uhr
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Es passierte im Getümmel auf dem Wiener Rathausplatz in der Nacht auf den ersten Januar.
Foto: REUTERS

Luisa I.* (21) wehrte sich gezielt, als ihr ein Mann in Wien an den Hintern grapschte. In der Silvesternacht haute sie dann einem Afghanen (20) mit der Faust ins Gesicht (BLICK berichtete). Der Mann wurde daraufhin mit Nasenbruch ins Spital eingeliefert und die Genferin wurde deshalb vom Opfer zur Täterin. Gegen sie wurde wegen Körperverletzung ermittelt.

Nun hat die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren gegen die Schweizerin eingestellt. «Ihr wurde gerechtfertigte Notwehr zugebilligt», zitiert «Oe24» die Sprecherin der Anklagebehörde, Judith Ziska. Der Angreifer selbst kassierte eine Anzeige wegen sexueller Belästigung.

Verfahren gegen Afghanen auch eingestellt

Luisa I. war in der Silvesternacht zusammen mit drei Freundinnen in der österreichischen Hauptstadt, als es um 1.30 Uhr zum Vorfall kam. Reflexartig drehte sie sich um und verpasste dem unmittelbar hinter ihr stehenden Mann den Schlag. Der Afghane soll neben der Schweizerin auch noch andere Frauen belästigt haben.

Ex-SVP-Bundesrat Christoph Blocher hatte daraufhin versprochen, der Frau im Falle einer Verurteilung die Busse zu zahlen (BLICK berichtete). Er ärgerte sich: «Da kommt so ein Flüchtling oder angeblicher Flüchtling – und dann wird die Frau angeklagt.» 

«Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass sie unmittelbar zuvor von ihm berührt wurde», sagt Ziska. Die von ihr ausgeübte Gewalt sei legitim gewesen, weil sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit in angemessener Weise einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung abwehren wollte.

Allerdings konnte nie eindeutig bewiesen werden, dass es sich beim Afghanen tatsächlich um den Grapscher gehandelt hat. Darum wurde auch das Verfahren gegen ihn ebenfalls eingestellt. (man)

* Name geändert

So wenden Opfer gesetzeskonform Gewalt an

Wer begrapscht wird, darf Gewalt anwenden, um sich zu wehren. Das sagt laut «20 Minuten» Anwältin Brigitta Sonnenmoser. Es ist aber nicht alles erlaubt. «Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.

Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.  

Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».

Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)

Wer begrapscht wird, darf Gewalt anwenden, um sich zu wehren. Das sagt laut «20 Minuten» Anwältin Brigitta Sonnenmoser. Es ist aber nicht alles erlaubt. «Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.

Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.  

Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».

Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)

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