Als ein Afghane (20) der Schweizerin Luisa I.* (21) im Getümmel einer Wiener Silvesterparty an den Hintern grapscht, verpasst diese ihrem Angreifer einen heftigen Schlag ins Gesicht. Der Mann muss ins Spital: Diagnose Nasenbeinbruch.
In Österreich und der Schweiz erntet Luisa I. aus Genf nun Applaus. «Bravo», «Gratulation» und «gebt ihr eine Tapferkeitsmedaillie», schreiben Facebook-Nutzer unter dem Artikel über die Grapsch-Attacke.
Luisa I. hat Reaktionen nicht erwartet
Luisa I. kann es kaum fassen: «Ich hätte nie gedacht, dass das so hohe Wellen schlägt», sagt sie am Donnerstag zu BLICK.
Laut einer Mitteilung der Wiener Polizei hat die Schweizerin «im Reflex» zugeschlagen. Neben ihr haben sich auch noch weitere Frauen über den Grapscher beschwert – trotzdem wurde Luisa I. wegen Körperverletzung angezeigt (BLICK berichtete). Die User im Netz sind empört. «Sie hat sich gewehrt und jetzt hat sie eine Anzeige? Echt jetzt?», schreibt eine Österreicherin auf Twitter.
Die Wiener Polizei antwortet unter dem Post: «Es handelt sich um ein Offizialsdelikt, das angezeigt werden muss, über Notwehr entscheidet allein das Gericht.»
Schweizerin schweigt zur besagten Nacht
Luisa I. hat Bedenken, möchte deshalb unbedingt anonym bleiben: «Ich weiss nicht, was das noch für Konsequenzen haben wird für mich», sagt sie. Zur Attacke möchte sie sich deshalb nicht weiter äussern.
Bisher ist noch unklar, ob überhaupt ein Verfahren eröffnet wird. Kommt der Staatsanwalt zum Schluss, dass Luisa I. angemessen reagiert hat, würde die Anzeige fallen gelassen. Denkbar wäre auch, dass das Gericht auf ein Strafverfahren verzichtet und der Schweizerin dafür eine Busse verrechnet, schreibt die österreichische «Kronen Zeitung».
Kommt der Fall dennoch vor Gericht und Luisa I. würde verurteilt, droht ihr eine Geld- oder Gefängnisstrafe. Das sei aber sehr unwahrscheinlich, heisst es in dem Bericht der «Kronen Zeitung». Der Angreifer selbst kassierte eine Anzeige wegen sexueller Belästigung.
* Name geändert
Wer begrapscht wird, darf Gewalt anwenden, um sich zu wehren. Das sagt laut «20 Minuten» Anwältin Brigitta Sonnenmoser. Es ist aber nicht alles erlaubt. «Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.
Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».
Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)
Wer begrapscht wird, darf Gewalt anwenden, um sich zu wehren. Das sagt laut «20 Minuten» Anwältin Brigitta Sonnenmoser. Es ist aber nicht alles erlaubt. «Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.
Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».
Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)