Seit der Niederlage des Islamischen Staats in Syrien wagen immer mehr syrisch-kurdische Flüchtlinge Ferienreisen zu ihren Verwandten im Norden des Landes. Dort, in der autonom verwalteten Region Rojava, herrscht relative Sicherheit.
In der Schweiz sind solche Heimatreisen jedoch verboten. Bei Entdeckung drohen Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wer Verfolgung oder Krieg in Syrien als Fluchtgründe angibt, könne nicht ernsthaft erwägen, Ferien in seinem Herkunftsland zu verbringen, berichtet die «SonntagsZeitung».
Keine automatische Ausschaffung
Seit 2016 haben insgesamt zwölf syrische Flüchtlinge ihren Asylstatus wegen Heimatreisen verloren, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) mitteilt. Nicht in der Kompetenz des SEM liegt aber die Entscheidung über Entzug oder Nichtverlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Dies ist Sache der Kantone. Flüchtlingen, die bei Heimatreisen erwischt werden, droht somit nicht automatisch die Ausschaffung.
Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Rückreise erlaubt wird. Das geschah bei 43 Personen bei Todesfällen oder Krankheitsfällen von Verwandten.
Im Fall der zwölf Syrer will das SEM aus Datenschutzgründen nicht bekannt geben, ob diese Personen noch in der Schweiz leben. Allerdings wird derzeit ohnehin niemand nach Syrien abgeschoben. (gf)