Kolumne von Stefan Meierhans
Nicht-optionale Zweitmeinung

Gebühren der öffentlichen Hand dürfen nicht über das Angemessene hinausgehen. Schon gar nicht sollen fette Gewinne eingefahren werden. Deshalb will der Gesetzgeber in vielen Fällen, dass der Preisüberwacher die Sache vor dem Entscheid der Behörde beurteilt.
Publiziert: 27.11.2023 um 16:16 Uhr
_WEB7055.jpg
Stefan MeierhansPreisüberwacher

Warum? Damit in Kenntnis der Sachlage und einer Zweitmeinung entschieden wird. Kürzlich hat dies ein Berner Gericht einmal mehr bestätigt.

Viele Städte, Gemeinden und Kantone kontaktieren mich im Vorfeld geplanter Gebührenanpassungen. Denn für diverse Gebühren ist das im Preisüberwachungsgesetz so vorgeschrieben. Bei diesen Gebühren sind Anpassungen ohne meine Konsultation mit einem sogenannten formellen Fehler behaftet. Was bedeutet das genau?

Ein aktuelles Beispiel aus Bern: Eine Gemeinde publizierte die Teilrevision ihrer Verordnung zum Parkplatzbewirtschaftungsreglement. Die Gemeinde hatte es jedoch verpasst, mich vorgängig zu konsultieren.

Eine in der Gemeinde wohnhafte Person war mit der Verordnungsänderung nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt ein. In der Beschwerde wurde verlangt, dass die beschlossenen Preiserhöhungen aufzuheben sei.

Genau das tat das Regierungsstatthalteramt und begründete seinen Entscheid unter anderem so:

Da die Gemeinde ihrer Konsultationspflicht nicht nachgekommen war, verletzte sie das Preisüberwachungsgesetz, das zum Schutze der Bevölkerung will, dass die fachliche Expertise des Preisüberwachers vorgängig in den Entscheidbildungsprozess einfliessen soll. Eine Gemeinde darf sich nicht einfach über seine Empfehlung hinwegsetzen, sondern müsste – falls sie ihr nicht folgen will – ihre Abweichung ausführlich begründen.

Das Ende der Geschichte hiess aus Sicht der Gemeinde: «Zurück auf Start». Das ist schade, aber es kommt nicht von ungefähr, dass es diesen Zweitmeinungsprozess für viele Gebühren der öffentlichen Verwaltung gibt.

Eine unabhängige Fachstelle kann Gebührenhöhen und deren Angemessenheit neutral beurteilen und bewerten. Sie gibt darüber hinaus ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen an nachfragende Stellen weiter. Aus dieser Kombination erwachsen häufig gute und nachhaltige Lösungen. Fehlt dieser Prozess hingegen, können die betroffenen Menschen auf ihr Recht auf meine Zweitmeinung eben, wie nun kürzlich wieder geschehen, pochen. Denn diesen Schutzmechanismus fürs Portemonnaie haben alle zugute.


Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?