Gopfried Stutz!
Wenn die Konkubine zu viel verdient

Der vom Bundesparlament beschlossene Freipass für Detektive gilt nicht für die Sozialhilfe.
Publiziert: 18.03.2018 um 23:32 Uhr
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Aktualisiert: 21.07.2022 um 13:19 Uhr
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Claude ChatelainKolumnist und Wirtschafts-Publizist

Folgender Sachverhalt: Mann, Zürcher, 51-jährig, wurde nach erfolgloser Jobsuche ausgesteuert. Er beantragt Sozialhilfe und muss auf dem Sozialamt erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass es nichts gibt. Seine Konkubine verdiene zu viel.

Dies erzählte mir jüngst eine Kollegin und bat mich um Rat. Es könne doch nicht sein, so meint sie, dass sie für den Partner aufkommen müsse. Sie seien ja nicht verheiratet.

Ich musste sie enttäuschen. Gemäss Bundesgericht müssen Konkubinatspaare ihren Partner unterstützen, sofern sie dazu in der Lage sind.

Das gilt aber nur bei einem «stabilen Konkubinat». Und stabil ist ein Konkubinat dann, wenn das Paar zwei Jahre zusammenwohnt. Bei meiner Kollegin ist das der Fall. Gewisse Kantone sind da grosszügiger. Im Kanton Bern beispielsweise gilt eine Frist von fünf Jahren.

Nun ist es so, dass der 51-Jährige nicht nur ohne Job ist und 30'000 Franken Schulden hat, sondern auch noch verheiratet ist. Das macht das Ganze nicht einfacher. Für seine Noch-Ehefrau müsste er monatlich 2500 Franken zahlen. So will es die Trennungsvereinbarung.

Ich sehe drei Möglichkeiten:

  • Der Mann zieht aus und nimmt sich eine günstige Wohnung.
  • Der Mann reicht die Scheidung ein und sorgt dafür, dass ihn seine Noch-Ehefrau unterstützt.
  • Meine Kollegin greift tief in die Tasche.

Am einfachsten wäre es, der Mann zieht aus und sucht sich eine Wohnung. Das wiederum findet meine Kollegin alles andere als einfach: «Such dir mal in Zürich eine Wohnung, wenn du kein Einkommen vorweisen kannst», sagt sie. Bleibt also noch die Möglichkeit, sich bei einem Kollegen einzumieten und der Gemeinde die neue Adresse durchzugeben.

Auch dieser Vorschlag hat einen Haken. Alexander Suter ist Jurist bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos). Er sagt, dass der ausgesteuerte Mann dann auch beim Kollegen wohnen müsse, sofern er Sozialhilfe beanspruchen wolle. Man könne nicht bloss eine andere Postadresse angeben, um dann weiterhin bei der Partnerin zu wohnen. An der neuen Adresse müsste auch der Lebensmittelpunkt sein.

Wird dann die Gemeinde einen Schnüffler losschicken, der zu überprüfen hat, wo der Sozialhilfeempfänger seinen Lebensmittelpunkt hat? Alexander Suter ist kein Fall bekannt, in welchem ein Sozialhilfeempfänger verurteilt wurde, weil er das mit dem Lebensmittelpunkt nicht ganz so genau genommen hat.

Die Frage ist aktuell: Das Bundesparlament hat diese Woche den Sozialschnüfflern so etwas wie einen Freipass gegeben, um allfälligen Betrügern aufzulauern. Das gilt aber nur für die Sozialversicherungen. Das gilt nicht für die Sozialhilfe. Inwieweit die Sozialdienste mit Hilfe von Detektiven Missbräuche aufdecken dürfen, ist in den kantonalen Gesetzen geregelt.

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