Gopfried Stutz!
Von der AHV-Rente hängt fast alles ab

Claude Chatelain erklärt die angebliche Vermischung der ersten und zweiten Säule.
Publiziert: 06.08.2017 um 23:48 Uhr
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Aktualisiert: 13.03.2021 um 14:25 Uhr
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Claude ChatelainKolumnist und Wirtschafts-Publizist

Vor zwei Wochen meinte Erwin Heri im SonntagsBlick, man sollte die Altersreform ablehnen. Das kann man sehr wohl fordern. Erstaunlich ist nur die Argumentation des Finanzprofessors. Ihn stört, «dass die erste und zweite Säule vermischt werden».

Die drei Säulen der beruflichen Vorsorge werden seit jeher koordiniert. Da auch andere Gegner der Reform die angebliche Vermischung anprangern, wollen wir uns das Thema genauer anschauen.

Im Drei-Säulen-System gibt es eine zentrale Zahl: 28'200 Franken, die derzeit gültige maximale AHV-Rente. Sobald der Bundesrat diesen Betrag erhöht, was er in der Regel alle zwei Jahre tut, erhöhen sich dadurch automatisch der versicherte Lohn, der Koordinationsabzug, die Eintrittsschwelle und alle anderen relevanten Grenzwerte in der zweiten Säule – und damit gleichzeitig die Abzugsmöglichkeiten in der Säule 3a.

Denn, wenn man die maximal'e AHV-Rente mit drei multipliziert, kommt man auf den maximalen AHV-Lohn: 28'200 mal 3 = 84600. Höhere Lohnbestandteile sind nicht dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.

Um den versicherten Lohn zu ermitteln, wird vom maximalen AHV-Lohn der Koordinationsabzug substrahiert. Dieser Abzug von 24'675 Franken ist nicht willkürlich gewählt. Er entspricht sieben Achteln der maximalen Vollrente von 28'200.

Der versicherte Lohn, auch «koordinierter Lohn», ist zentral: Auf Grundlage dieses Betrags werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge berechnet. In Zahlen: 84'600 minus 24'675 Franken gibt ­einen maximal versicherten Verdienst von 59'925 Franken. Wer einen höheren koordinierten Lohn aufweist, verfügt über überobligatorische Guthaben, die nicht Gegenstand der Abstimmung vom 24. September sind.

Bekanntlich ist man erst ab einem gewissen Lohn gemäss BVG versichert. Die Eintrittsschwelle entspricht 75 Prozent der maximalen Vollrente. Rechnerisch ergeben 75 Prozent von 28'200 Franken einen Schwellenwert von 21'150 Franken.

Dividiert man die maximale AHV-Rente durch 8, ergibt das den minimalen koordinierten Lohn. 28'200 durch 8 gibt 3525 Franken. Diese Zahl entspricht auch der Differenz des Koordinationsabzugs und der Eintrittsschwelle.

So viel zur zweiten Säule. Auch die Säule 3a definiert sich über die Höhe der AHV. Wer bei einer Pensionskasse versichert ist, kann 24 Prozent der maximalen AHV-­Rente in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen: 24 Prozent von 28'200 Franken gibt 6768 Franken.

Personen ohne Pensionskasse können 120 Prozent der maximalen AHV in die Säule 3a einzahlen: 33'840 Franken. Erwin Heri sagte auch: Die Reform sei sehr komplex. Deshalb müsse es heissen: «Zurück an den Absender.» Wenn eine überarbeitete Reform verständlicher würde, hätte er recht. Allein, mir fehlt der Glaube ...

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