Jahresberichte gehören nach meiner Wahrnehmung nicht zur Lieblingslektüre unserer Mitmenschen. Wenn ich dennoch einen zur Lektüre empfehlen darf, dann jenen des Ombudsmann, der für Privatversicherungen wie auch für die Suva zuständig ist. Er ist am Donnerstag veröffentlicht worden.
Am häufigsten musste die Ombudsstelle bei Streitigkeiten zum Unfallversicherungs-Gesetz (UVG) vermitteln. Das ist keine Überraschung. Unfallversicherer sind bekannt dafür, ihre Leistungen zu verweigern mit der Begründung, der körperliche Schaden habe schon vor dem Unfall bestanden; es wäre früher oder später so oder so zu einer Operation gekommen.
Aufschlussreich sind jedoch die Müsterchen, die der Ombudsmann jeweils zum Besten gibt. Offenbar führt beim einfachen Diebstahl auswärts die Höhe der Entschädigung wiederholt zu Beanstandungen: Gilt der Neuwert, der Zeitwert oder der Kaufpreis, der beim Erwerb bezahlt wurde? Nun, in der Regel gilt der Neuwert. Es sei denn, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) steht etwas anderes.
Der Fall geht so: Das Ehepaar geht mit dem zweijährigen Sohn ins Restaurant. Den Kinderwagen stellen sie in Sichtweite vor dem Speisesaal ab. Nun kann man ja während des Essens nicht stets den Kinderwagen fixieren – und weg war er. Ja, unter uns leben Menschen, die Kinderwagen klauen. Der Versicherer bejahte zwar den Versicherungsanspruch, wollte aber nicht den Neuwert, sondern nur den Zeitwert abzüglich des Selbstbehalts von 100 Franken entschädigen, weil es sich beim geklauten Wagen um eine Occasion handelte.
Die bestohlenen Eltern waren gut beraten, den Entscheid der Versicherung nicht zu akzeptieren und die Ombudsstelle zu kontaktieren. Sie wies die Versicherungsanstalt darauf hin, dass man in der Sachversicherung unter dem Totalschaden die vollständige Zerstörung oder den Verlust von Sachen verstehe. Worauf die Versicherung entgegnete, dass es nicht der Logik entspreche, den Neuwert zu vergüten, wenn die Versicherten seinerzeit 200 Franken für einen Secondhand-Kinderwagen bezahlt hätten – als ob Logik im Versicherungsrecht eine Bewandtnis hätte.
Immerhin konnte die Ombudsstelle die zuständigen Sachbearbeiter davon überzeugen, dass die Logik beziehungsweise der Wille des Versicherers in den AVB festgehalten werden müsste, was hier nicht der Fall sei. Die Versicherung lenkte ein und bezahlte den Kaufpreis für die Neuanschaffung von 429 Franken abzüglich des Selbstbehalts.
Und wenn wir schon beim Thema sind: «Herr Polizist, ich habe soeben gesehen, wie mein Auto gestohlen wurde.» –
«Können Sie den Täter beschreiben?» – «Leider nein, aber ich habe mir beim Wegfahren die Autonummer aufgeschrieben.»