Gopfried Stutz
Entlassene über 58 sollten in der Pensionskasse bleiben können

Wer im Alter entlassen wird, muss unter Umständen auf eine Rente verzichten. Das muss sich ändern.
Publiziert: 01.04.2018 um 23:54 Uhr
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Aktualisiert: 13.02.2021 um 20:15 Uhr
Redete von der EL-Revision als Verlustgeschäft: Nationalrat Thomas Aeschi.
Foto: KEY
Claude Chatelain

Mit dem Nein zur Rentenreform 2020 vom September sagten wir auch Nein zu vielen Verbesserungen, unter anderem für die Generation der über 58-Jährigen. Genauer: für die Entlassenen über 58.

Warum das so ist? Bei ­einer Entlassung wird das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, von wo man es frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter beziehen darf. Und zwar nur als Kapital, nicht als lebenslange Rente. Wer also im fortgeschrittenen Alter entlassen wird und keine neue Stelle findet, erhält keine Rente der beruflichen Vorsorge.

Viele Pensionskassen ermöglichen zwar eine Pensionierung schon ab 58 Jahren. Doch wegen der prognostizierten längeren Bezugsdauer wird diese Rente brutal gekürzt. Man kann sich auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung ­weiterversichern lassen, aber das ist teuer und auch sonst nicht befriedigend.

Hätte das Schweizer Volk der Altersreform zugestimmt, wäre der oder die Geschasste weiterhin bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Bezug der Rente würde dadurch aufgeschoben. Je später man sie bezieht, desto höher liegt der Umwandlungssatz und damit auch die Rente.

Bei einer solchen Weiterversicherung müsste man Beiträge zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität an die Pensionskasse überweisen. Doch was man dort zusätzlich einzahlt, erhöht wiederum die Rente. Dabei kann man diese Einzahlungen erst noch vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.

Warum ich dieses Thema aufgreife? Weil genau dieser unumstrittene Punkt vor zwei Wochen in der Frühjahrsses­sion im Rahmen der EL-Revision erneut aufs Tapet kam.

Mit Ergänzungsleistungen (EL) hat eine Weiterversicherung der beruflichen Vorsorge für entlassene Arbeitnehmer zwar nur äusserst marginal zu tun. Doch da dieser Punkt bei seiner Altersreform 2020 nicht strittig war, dürfte sich Bundesrat Alain Berset gesagt haben, dass man ihn dann gleich in der EL-Revision mitnehmen kann.

Doch zum Erstaunen vieler gibts nun plötzlich Opposition. Der Zuger SVP-Nationalrat und Fast-Bundesrat Thomas Aeschi zum Beispiel meinte, für die Pensionskassen sei es ein Verlustgeschäft. Was er damit genau meinte, konnte mir freilich niemand erklären.

Nun muss sich der Ständerat mit dieser Frage befassen. Es wäre beschämend, wenn sich die Kantonsvertreter Aeschis Position anschliessen würden.

Womöglich wird aber die gesamte EL-Revision in der Schlussabstimmung bachab geschickt. Für EL-Bezüger wäre das eine gute Nachricht. Für ältere, entlassene Arbeitnehmer eine schlechte.

Sie haben Fragen zur beruflichen Vorsorge? Am Mittwoch, 4. April, 19.30 Uhr, moderiert Claude Chatelain auf Blick.ch dazu eine Ratgebersendung.

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