Ein älteres Paar am Tisch beim Frühstücken
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Gopfried Stutz über den Aufschub der AHV-Rente
Wollen Sie die AHV aufschieben? Achtung: Frist nicht verpassen

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die AHV-Rente erst später zu beziehen und aufzupolieren.
Publiziert: 24.11.2019 um 00:38 Uhr
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Aktualisiert: 13.03.2021 um 14:25 Uhr
Claude Chatelain, SonntagsBlick-Kolumnist.
Foto: Paul Seewer
Claude Chatelain

Was viele nicht wissen: Die AHV-Rente kommt nicht automatisch. Man muss sich dafür anmelden. Vorzugsweise tut man dies drei Monate vor dem 65. Geburtstag, Frauen vor dem 64. Verpasst man die Anmeldung, besteht das Risiko, die AHV nicht fristgerecht zu erhalten. Ohne Anmeldung keine Rente.

Ein Schulkollege wusste das. Da er die AHV-Rente aufschieben wollte, verzichtete er auf die Anmeldung. Was er hingegen nicht wusste: Auch der Aufschub muss angemeldet sein – und zwar bis spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Kurz nach seinem 66. Geburtstag meldete sich mein Kollege bei der Ausgleichskasse, um den Aufschub anzumelden. «Geht gar nicht. Zu spät. Frist verpasst», gab man ihm zur Antwort. Als Konsequenz erhielt er rückwirkend sämtliche AHV-Renten, auf die er mit 65 Anspruch hatte, also ohne den Zuschlag.

Das erzählte er mir auf der Autobahn irgendwo zwischen Montélimar und Orange. Wir waren auf dem Weg zur Klassenzusammenkunft in Marseille. Im Alter wird man nostalgisch. So haben wir es uns zur Gewohnheit gemacht, alle fünf Jahre mit Horner Reisen aus Tafers gemeinsam eine Reise zu machen. Mit dem gleichen Unternehmen, das uns auf der Maturareise vor 45 Jahren nach Prag führte. Von 28 Schülern, alles Buben, kamen 13 nach Marseille. Drei sind gestorben, andere gesundheitlich angeschlagen und nochmals andere wollten sich lieber auf dem Murtensee treffen. Sorry, ich schweife ab.

Das gibt einen «Gopfried Stutz», sagte ich meinem Kollegen. Mir war auch nicht bewusst, dass man beim Verpassen der Frist die «normale» AHV-Rente rückwirkend ausbezahlt bekommt. Warum ist das so? Hier die Antwort des Bundesamts für Sozialversicherungen: «Meldet man den Aufschub an und stirbt, so gibts für die Hinterlassenen im besten Fall nur eine leicht höhere Rente. Meldet man hingegen den Aufschub nicht an und stirbt, so wird rückwirkend die gesamte «normale» Rente ausbezahlt, was einen stattlichen Betrag ergeben kann.»

Ohne festgelegte Anmeldefrist könnte also jemand abwarten und sich je nach Gesundheitszustand gegen den Aufschub und somit zugunsten der Erben entscheiden.

Kapiert? Ich auch nicht. Verstanden habe ich aber, wann es sinnvoll sein kann, die Rente aufzuschieben und sie damit aufzupolieren. Das rechnet sich aus steuerlichen Gründen, wenn man übers AHV-Alter hinaus arbeitet. Bleibt man erwerbstätig und bezieht gleichzeitig die Renten der ersten und zweiten Säule, treibt das die Progression in die Höhe.

Der Aufschub um ein Jahr erhöht die Rente um 5,2 Prozent. Bezieht man die Rente erst mit 70, erhöht sie sich um 31,5 Prozent. Wer also ab 65 auf eine AHV-Rente von zum Beispiel 2000 Franken Anspruch hätte, erhält monatlich 2630 Franken, wenn er sie erst mit 70 bezieht. Aber eben: Frist nicht verpassen. Sonst geht es wie meinem Kollegen.

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