Keine Bestimmungen zur Haustierhaltung im Mietvertrag
Grundsätzlich gilt: Wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über Haustiere enthält, ist die Haustierhaltung in der Wohnung gestattet. Eine Ausnahme bilden allerdings Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial wie Papageien, Spinnen, Giftschlangen oder Haustiere in grosser Anzahl.
Einschränkungen oder Verbote im Mietvertrag
Die meisten Mietverträge in der Schweiz erlauben die Haustierhaltung nur mit Einwilligung des Vermieters. Dieser kann die Tierhaltung gemäss Rechtssprechung ohne speziellen Grund verbieten. Oft findet sich eine genaue Regelung der Haustierhaltung auch in der Hausordnung. Wird im Mietvertrag darauf verwiesen, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen verbindlichen Vertragsbestandteil. Hält sich der Mieter nicht an das Haustierverbot, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Das gilt übrigens auch dann, wenn Mieter Haustiere anschaffen, ohne vorgängig die vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen.
Klagen von Nachbarn über das Tier
Beschweren sich Nachbarn beispielsweise über einen aggressiven Hund oder einen zu lauten Papagei, kann der Vermieter die Haltung dieses Tieres verbieten. In diesem Fall erhält der Mieter oder die Mieterin normalerweise vorerst eine schriftliche Mahnung, bevor der Vermieter die Haltung dieses Tieres in der Wohnung definitiv verbietet.
Halten von Kleintieren (Meerschweinchen, Hamster, Fische etc.)
Unproblematische sowie kleine Tierarten wie Meerschweinchen, Hamster, Zierfische und Wellensittiche können im Mietvertrag nicht verboten werden. Die Tiere dürfen allerdings weder zu Klagen führen noch in zu grosser Zahl gehalten werden und müssen in Käfigen untergebracht sein.
Exotische Arten und Wildtiere
Vorsicht bei exotischen Tierarten und gewissen Wildtieren: diese dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten werden. Zudem sind Import und Haltung vieler exotischer Tierarten aus Artenschutzgründen nicht erlaubt. Die Bestimmungen dazu sind auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu finden: Importbestimmungen von Tieren in die Schweiz.
Vermieter erteilt keine Erlaubnis für Haustierhaltung
Zögert der Vermieter bei der Erlaubnis der Haustierhaltung, hilft vielleicht ein Vorschlag zum Abschluss eines Vertragszusatzes. Darin sind die Anliegen der Vermieter, Mieter und des Tierschutzes geregelt. Dadurch haben Vermieter die Möglichkeit, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, und Mieter wissen, was von ihnen in Bezug auf die Heimtierhaltung erwartet wird. Der Anhang zum Mietvertrag kann auf der Webseite des IEMT heruntergeladen werden: Vertragszusatz Heimtierhaltung in Mietwohnungen.
Tipps für die Haustierhaltung in der Wohnung
Sind für ein Aquarium bauliche Massnahmen notwendig, sollte in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
Bei Zierfischen empfiehlt es sich, eine Privathaftpflichtversicherung für allfällige Wasserschäden abzuschliessen.
Umfassende Informationen rund um die Haltung der einzelnen Haustierarten liefert die Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Informationen zur Haltung von Haus- und Wildtieren.
Hund und Katze gegen Unfall und Krankheit versichern
Haben Sie schon einen tierischen Mitbewohner oder überlegen Sie sich, einen zuzulegen, lohnt es sich, eine Tierversicherung abzuschliessen. So ist ihr Vierbeiner abgesichert, falls er einen Unfall oder eine Krankheit hat.