Wer seine Traumwohnung haben möchte, muss bisweilen tief in die Tasche greifen. Nicht erst für den monatlichen Mietzins, meist schon vorher. Viele Vermieter verlangen eine Kaution, ein sogenanntes Mietzinsdepot. Da geht es schnell um mehrere Tausend Franken.
Trotz überhitzten Wohnungsmarkts müssen sich Mieter punkto Mietkaution aber nicht alles gefallen lassen. «Ist sie nicht im Miet-vertrag festgelegt, muss sie nicht bezahlt werden», sagt Ruedi Spöndlin, Rechtsberater beim Mieterverband Deutschschweiz. Hält der Vertrag ein Depot fest, darf es nicht höher als drei Monatsmieten sein. Und es muss auf den Namen des Mieters auf ein Sperrkonto einbezahlt werden. Es bleibt also sein Vermögen.
Die Kaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis – also für Miete, Nebenkosten und Schäden am Mietobjekt. «Als Mieter ist man jedoch nur für übermässige Abnutzung verantwortlich», sagt Spöndlin.
Wasserschäden auf dem Parkett muss der Mieter bezahlen
Die normale Abnutzung einer Wohnung geht zulasten des Vermieters, für übermässige Abnutzung müssen Mieter beim Auszug zumindest teilweise aufkommen. Als normale Abnutzung gelten beispielsweise Schatten an den Wänden von Möbeln und Bildern. Als übermässige Abnutzung werden etwa Wasserschäden auf Parkettböden eingestuft.
Der Mieterverband stellt auf seiner Internetseite eine Lebensdauertabelle bereit. So kann man prüfen, ob die Abnutzung normal oder übermässig ist. Einigen sich Vermieter und Mieter nicht darüber, können sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde wenden.
Meistens ist die Bezahlung der Kaution bis zum Mietbeginn fällig. «Fehlt sie, kann der Vermieter die Schlüsselübergabe verweigern», sagt Ruedi Spöndlin. Unzulässig ist es hingegen, wenn der Hauseigentümer während eines laufenden Mietverhältnisses plötzlich neu ein Depot einfordert oder eine Erhöhung desselben verlangt. «Das wäre eine Vertragsänderung, und diese kann vor der Schlichtungsstelle angefochten werden», sagt Spöndlin. Das Gleiche gilt bei einem Verwaltungs- oder Besitzerwechsel.
Geld zurück: spätestens nach einem Jahr
Beim Auszug aus der Wohnung sollte der Vermieter das Sperrkonto innert eines Monats freigegeben, sofern keine Ansprüche mehr offen sind – laut Spöndlin «eine ungeschriebene Regel». Viele Vermieter warten aber damit, bis die endgültige Nebenkostenabrechnung gekommen ist. Das kann mehrere Monate dauern.
«In diesem Fall darf aber nur jener Betrag zurückbehalten werden, der den zu erwartenden Nebenkosten entspricht», so der Mietrechts-experte. Und wenn der Vermieter die Kaution nicht innert eines Jahres freigibt, muss die Bank das Geld an den ehemaligen Mieter überweisen – ohne Zustimmung des Vermieters.
Mehr Infos zum Thema Mietzinsdepot finden Sie unter: www.mieterverband.ch