Wer seine Wohnung untervermieten will, kommt nicht ganz ohne Papierkrieg aus. Das Wichtigste ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters. «Wird eine Untervermietung ohne seine Genehmigung durchgeführt, ist das ein Kündigungsgrund», warnt Thomas Oberle (60), Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz (HEV).
Als Miete darf man dann so viel verlangen, wie man selber für den Zeitraum der Abwesenheit bezahlt hätte - nicht mehr. Gewinnbringend unterzuvermieten, ist verboten. Ein Zuschlag «von höchstens 20 Prozent bei möblierten Wohnungen für Mobiliar, Reinigung und weitere Dienstleistungen» sei aber erlaubt, erklärt Oberle.
Online-Plattformen bieten Sicherheiten
Untermieter zu finden, ist dank Online-Plattformen kein Problem. Zu den bekanntesten in der Schweiz zählen Airbnb und UMS (Untermietservice). Airbnb verlangt pro Buchung drei Prozent der Miete, UMS fünf Prozent. Das ist trotzdem besser, als die Sache privat abzuwickeln. Denn die Plattformen erledigen alle finanziellen Transaktionen und nehmen den potenziellen Untermieter so gut wie möglich unter die Lupe.
Airbnb prüft E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers sowie dessen Bild. UMS bietet einen Sicherheitscheck durch Bonitätsprüfung, schaut im Handelsregister nach und holt Referenzen ein. Das schafft grösstmögliche Sicherheit darüber, dass der Untervermieter nicht einfach abhaut, ohne zu zahlen. Auf den Online-Plattformen ist die Wohnung meist automatisch mitversichert.
Erlaubnis einholen
Den eigenen Vermieter fragen. Wenn er nicht informiert ist, kann das zur Kündigung führen.
Miete
Darf nicht höher sein als die reguläre Miete. Nur für Reinigung und Möblierung darf man einen Aufpreis fordern, im Normalfall 20 Prozent.
Schäden
Für den Fall, dass Untermieter etwas kaputt machen, eine Kaution (höchstens drei Monatsmieten) vorab verlangen.
Steuern
Jedes Einkommen muss versteuert werden und unterliegt dem Mehrwertsteuergesetz. Das zuständige Steueramt kann Auskunft geben. Infos hier.
Regionale Bestimmungen
In vielen Kantonen gibt es unterschiedliche Bestimmungen. Airbnb muss etwa in Zug seit 2017 wie alle Tourismusbetriebe eine Kurtaxe einkassieren. In manchen Städten der Schweiz muss auch die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben. Hat man die nicht, drohen Bussen. Infos hier.
Ausländische Gäste
Wer ausländische Gäste bei sich beherbergt, muss sie gemäss Ausländergesetz den städtischen Behörden (Ortspolizei oder Ordnungsamt) melden.
Weitere Infos
Auskunft geben auch Bewertungen anderer Gastgeber im Profil der potenziellen Mieter. Einen Vertrag kann man im Internet ausdrucken, beispielsweise beim Mieterinnen- und Mieterverband.
Erlaubnis einholen
Den eigenen Vermieter fragen. Wenn er nicht informiert ist, kann das zur Kündigung führen.
Miete
Darf nicht höher sein als die reguläre Miete. Nur für Reinigung und Möblierung darf man einen Aufpreis fordern, im Normalfall 20 Prozent.
Schäden
Für den Fall, dass Untermieter etwas kaputt machen, eine Kaution (höchstens drei Monatsmieten) vorab verlangen.
Steuern
Jedes Einkommen muss versteuert werden und unterliegt dem Mehrwertsteuergesetz. Das zuständige Steueramt kann Auskunft geben. Infos hier.
Regionale Bestimmungen
In vielen Kantonen gibt es unterschiedliche Bestimmungen. Airbnb muss etwa in Zug seit 2017 wie alle Tourismusbetriebe eine Kurtaxe einkassieren. In manchen Städten der Schweiz muss auch die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben. Hat man die nicht, drohen Bussen. Infos hier.
Ausländische Gäste
Wer ausländische Gäste bei sich beherbergt, muss sie gemäss Ausländergesetz den städtischen Behörden (Ortspolizei oder Ordnungsamt) melden.
Weitere Infos
Auskunft geben auch Bewertungen anderer Gastgeber im Profil der potenziellen Mieter. Einen Vertrag kann man im Internet ausdrucken, beispielsweise beim Mieterinnen- und Mieterverband.
Untervermietung mit Risiko
Denn natürlich besteht das Risiko, dass der Untermieter die Wohnung in einem schlimmen Zustand verlässt. Für Schäden haftet in jedem Fall der Hauptmieter. «Deswegen sollte er sich gut überlegen, welche Leute er in die Wohnung lassen möchte», betont Oberle. Er rät, die Zahlungsfähigkeit des potenziellen Untermieters zu prüfen und Referenzen einzuholen.
Eine weitere Absicherungsmöglichkeit ist es, eine Kaution in der Höhe von höchstens drei Monatsmieten zu verlangen. Hat der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung, zahlt diese normalerweise die Sachschäden. Die Wohnung kann auch vom Hauptmieter gegen Beschädigung versichert werden.