Im Mietrecht ist die Untermiete mit ein paar Einschränkungen generell zulässig. Das gilt auch für Genossenschaftswohnungen.
Die Vermieterschaft darf die Untervermietung in folgenden Fällen untersagen: Wenn sich der Mieter beispielsweise weigert, den Inhalt des Untermietvertrags bekannt zu geben oder der Vertrag im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich ist. Das trifft unter anderem zu, wenn der Mietzins zu hoch angesetzt wird. Und schliesslich dürfen dem Vermieter keine «wesentlichen Nachteile» entstehen.
Statuten von Wohngenossenschaften regeln mitunter die Zielsetzungen sowie die Anforderungen an die Mieterschaft. Erfüllt ein Untermieter dieses Profil nicht, kann ein solcher «wesentlicher Nachteil» angenommen werden. Dazu zählt etwa die Untervermietung von typischen Familienwohnobjekten an Personen, welche die Belegungsvorschriften bezüglich Familienerfordernis, Personenzahl oder Einkommen nicht erfüllen. Allenfalls ist Ihre Genossenschaft bereits aus diesem Grund berechtigt, den vorgesehenen Untermietvertrag zu verbieten.
Es gibt noch einen anderen Grund zur Vertragsverweigerung: Sie beabsichtigen wohl kaum, jemals in Ihre alte Wohnung zurückzukehren. Doch gerade das ist Sinn und Zweck der erlaubten Untermiete. Deren sogenannter «provisorischer Charakter» hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid bestätigt. Demzufolge ist die Wohnung später wieder selber zu gebrauchen. Ist das nicht der Fall, verstösst es gegen Treu und Glauben, sich auf das Recht der Untermiete zu berufen.
Und, wichtig: Sollten Sie ohne Einverständnis der Genossenschaft untervermieten, darf Ihnen gekündigt werden.
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Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
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