Lesen Sie erst Ihren Mietvertrag durch. Wurde darin eine Schneeräumungspflicht der Mieter vereinbart? Dann müssen Sie den Weg selber freischaufeln. Gleiches gilt, wenn die Hausordnung eine solche Pflicht regelt – vorausgesetzt, sie ist «integrierender Bestandteil» des Mietvertrages.
Liegt aber keine derartige Regelung vor, muss der Vermieter für den gefahrlosen Zugang zum Haus besorgt sein. Er hat auch die Kosten für die Schneeräumung zu bezahlen – sofern dafür im Mietvertrag keine separaten Nebenkosten erhoben werden. Vielfach berappen die Mieter via Nebenkosten die Arbeit für den Hausabwart. Zu dessen Pflichtenheft gehört im Winter üblicherweise auch die Schneeräumung zwischen 7 Uhr bis etwa 21 Uhr. Das wird auch in Ihrem Fall so sein.
Offenbar macht sich der Abwart die Arbeit etwas gar leicht. Die Rutschgefahr ist aber mit seiner Warntafel keineswegs aus dem Weg geräumt. Sollte sich ein Mieter tatsächlich verletzen, haftet der Eigentümer für entsprechende Heilungskosten und weitere Schäden.
Zu Ihrer Frage: Informieren Sie den Eigentümer schriftlich über das Versäumnis des Abwartes. Vielleicht ist er sich seiner Haftungspflicht gar nicht bewusst – weisen Sie ihn deshalb auf den entsprechenden Gesetzesartikel hin, Art. 58 Obligationenrecht.
Schnee schaufeln ist auch sonst klar geregelt. Ihren Autoabstellplatz beispielsweise müssen Sie selber von Schnee und Eis befreien. Ein Spezialfall ist die Miete eines Einfamilienhauses – hier gehört Schnee räumen immer zu den Mieterpflichten. Auch für die dafür geeigneten Geräte muss er selber aufkommen.
Wichtig: Sie können sich im Winter nicht nur auf vereisten Wegen und Treppen verletzen, die Gefahr reicht sozusagen hoch bis zum schneebedeckten Hausdach. Die Beseitigung entsprechender Schneemassen darf der Vermieter aber nicht auf die Mieter abwälzen.
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