Ärger im Restaurant
Ab wann darf ich als Gast reklamieren?

Ungeniessbar, überteuert, unfreundlich – nicht immer befriedigt der Besuch im Restaurant. Was darf man erwarten?
Publiziert: 10.06.2024 um 17:21 Uhr
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Aktualisiert: 10.06.2024 um 17:29 Uhr
Am lauschigen Plätzchen abgehockt, das Getränk bestellt, das Essen ist aber ungeniessbar. Ein Ärgernis für Gäste.
Foto: PIUS KOLLER
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Nicole Müller
Beobachter

An einem schönen Tisch sitzen, in der Speisekarte schwelgen und sich den Bauch vollschlagen: Das will man in einem Restaurant. Doch es können sich Abgründe auftun. Das lässt sich etwa auf der Bewertungsplattform Tripadvisor nachlesen. Auf viele Vorwürfe hat das Gesetz eine Antwort – doch nicht immer kommt man damit zum Ziel.

1

Was, wenn das Essen nicht essbar ist?

«Kalbsbraten bestellt. Etwas Rotes, Zähes und absolut Ungeniessbares bekommen.» 

Versalzen, zäh oder halb gefroren: Da muss man sofort reklamieren. Wenn die Hälfte schon weggeputzt ist, wird es schwierig, mit Ungeniessbarkeit zu argumentieren. Aus juristischer Sicht schliesst man mit dem Restaurant einen sogenannten Werkvertrag ab. Das bedeutet: Die Küche schuldet den versprochenen Erfolg und muss liefern, was auf der Karte beschrieben wird. Dazu gehört etwa bei warmen Speisen, dass sie warm sind.

Und wenn die Fajitas zwar so sind wie versprochen, mir aber einfach nicht schmecken? Auch dann meldet man sich am besten gleich. Die Küche im Restaurant ist flink und hat oft in wenigen Minuten einen Ersatz gezaubert. Nicht verkehrt ist, das mit einem schönen Trinkgeld zu belohnen.

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2

Was, wenn es ewig nichts zu beissen gibt?

«Nach einer Dreiviertelstunde kamen fängs die Getränke.» 

Geduld bringt zwar Rosen. Doch leider machen die nicht richtig satt. Das Gesetz hat zwar für dieses Problem eine scheinbar klare Lösung: Wenn der «Unternehmer», also das Restaurant, die «Herstellung des Werks» vertragswidrig verzögert, können Gäste vom Vertrag zurücktreten, ohne den Liefertermin abzuwarten. Doch welche Lieferfristen macht man vertraglich genau ab, wenn man einen Nüsslisalat mit Ei und eine Gemüse-Spätzli-Pfanne bestellt? Darüber musste noch nie ein Gericht entscheiden, und auch das Gesetz schweigt dazu. Ein weiterer Stolperstein: Die Kundschaft muss zuerst noch mahnen und eine Nachfrist setzen, bevor sie aus der Bestellung raus kann. Doch so etwas wird im Restaurant schwer nachzuweisen sein.

Darum: Mit Paragrafen um sich zu werfen, bringt nichts. Wie meist bleibt dann nur eins: miteinander reden. Und die Bedienung um Informationen bitten und mit Rehaugen anschauen. Oder sich gleich mit ihr einigen, die Übung abzubrechen, um nebenan einen rettenden Cheeseburger zu verdrücken.

Warten, reden, warten, warten: Wenn das bestellte Essen nicht kommt, sucht man am besten das Gespräch mit dem Kellner.
Foto: Pius Koller
3

Was, wenn Preis und Leistung nicht stimmen?

«Ein Spargel-Rucola-Salat für Fr. 17.50 mit genau 4 Spargelspitzen und etwa 20 Rucolablättern.» 

Wenn die Rechnung schon auf dem Tisch liegt, ist es zu spät für eine Reklamation. Schon wenn man das Restaurant auswählt, muss man seinen Bauch und das Portemonnaie abtasten. Wenn an beiden Orten Leere herrscht, ist ein schickes Szenerestaurant eben nicht der richtige Ort, sondern eher eine ehrliche Quartierbeiz. Aus juristischer Sicht akzeptieren Gäste mit der Bestellung den Preis. Daran zu rütteln, bringt darum nicht viel.

Wenn man aber den Teller mit der Lupe nach Futter absuchen muss, kann man intervenieren. Denn das Restaurant verspricht, dass Gäste zumindest nicht mit vollkommen leerem Magen nach Hause müssen. Alles zwischen einem nicht mehr leeren und einem vollen Bauch ist Interpretationssache und juristisch kaum fassbar. Immerhin werden sich die meisten Gastronomen in ihrem Ehrgefühl angesprochen fühlen, wenn man über Hunger klagt. Wer weiss, vielleicht gibt es ein Supplement.

4

Was, wenn das Personal unfreundlich ist?

«Gelangweilt, arrogant und desinteressiert – den Mann sollte man nicht auf Gäste loslassen.» 

Es gibt durchaus eine Grenze. Aber die wird nicht so leicht erreicht. Wenn der Kellner etwa fragt: «Was wollen Sie schon wieder, Sie Fresssack?», könnte das strafbar sein. Ebenfalls wenn Sie sagen: «Sie Kotzbrocken, Sie.» Beides sind Werturteile, die das Ehrgefühl verletzen – und damit strafbar. Alles, was weniger intensiv ist, interessiert die Justiz grundsätzlich nicht. Da bleibt betupften Gästen nur, ihre unangenehme Erfahrung auf Bewertungsplattformen loszuwerden. Aber auch da lohnt es sich, sein Temperament im Zaum zu halten und sachlich zu bleiben – sonst kann man sich eben strafbar machen. Das eingangs erwähnte Beispiel ist wahrscheinlich noch im Rahmen und weder strafbar noch persönlichkeitsverletzend.

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