Bei einer Scheidung wird nur das Pensionskassen-Guthaben geteilt, das während der Ehe angespart worden ist. Dabei wird von der Differenz zwischen dem Guthaben im Scheidungszeitpunkt und demjenigen im Heiratszeitpunkt (inklusive Zins) ausgegangen. Und die Verzinsung des vorehelichen Kapitals wird nicht geteilt.
Hier ein Beispiel: Das Pensionsguthaben beträgt bei der Heirat, am 1. Mai 2009, 100`000 Franken. Dieses wird bis zum Scheidungszeitpunkt verzinst. Gehen wir einmal von 20`000 Franken aus. Somit erhöht sich das voreheliche Pensionskassenguthaben auf
120`000 Franken.
Ihrer Ehefrau stünden 15`000 Franken zu und nicht 50`000 Franken.
Beträgt nun Ihr Pensionskassengeld bei der Scheidung
150`000 Franken, werden davon 120`000 Franken in Abzug gebracht.
Die Differenz von 30`000 Franken wird dann hälftig geteilt. Dadurch würden Ihrer Ehefrau 15`000 Franken zustehen und nicht 50`000 Franken. Da Ihre Ehefrau keine Pensionskasse hat, geht das Geld auf ein Freizügigkeitskonto.
Ein Verzicht ist nur bei entsprechender Vorsorge möglich.
Auf diese Teilung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihre Ehefrau über eine Alters- und Invalidenvorsorge verfügt, welche der Höhe des Betrages entspricht, auf den sie verzichtet.
Das Gericht kann auch die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn eine solche Teilung in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das ist aber eher die Ausnahme.
Sie sehen, auch nach einer kurzen Ehedauer wird Pensionskassengeld geteilt.
Wichtig ist zu wissen, dass das revidierte Scheidungsrecht auch beim Vorsorgeausgleich gilt. Das heisst, die Teilung ist von Verschuldensfragen völlig unabhängig.
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