Im Kanton Luzern soll für das Heizen weniger Energie verbraucht werden. Die Stimmberechtigten haben das neue Energiegesetz angenommen. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Nur 18 Grad in der Wohnung
Vermieter heizt zu wenig – was tun?

«In unserer Wohnung hat es gerade mal 18 Grad, wir frieren die ganze Zeit», schreibt Linda M. Und will wissen, was sie tun kann, damit der Vermieter endlich für Wärme sorgt. Hier die Antwort.
Publiziert: 10.10.2019 um 08:51 Uhr
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Aktualisiert: 10.10.2019 um 17:36 Uhr

Der Föhn ist ihre letzte Hoffnung: Linda M. sitzt auf ihrem Sofa und bläst sich warme Luft zu. Sie friert. Es ist Samstagabend, und schon wieder funktioniert ihre Heizung nicht – wie so oft, wenn es draussen kälter wird. Sie wählt die Nummer ihrer Verwaltung, doch natürlich ist diese am Wochenende nicht erreichbar, und auch der Hauswart nimmt das Telefon nicht ab.

Ihr bleibt nichts anderes übrig, als sich in Decken zu kuscheln und zu warten, bis sie am Montag die Verwaltung kontaktieren kann.

Wie warm sollte die Wohnung sein?

Gemäss Praxis der Schlichtungsstellen muss die Raumtemperatur in einer Mietwohnung von 7 bis 23 Uhr 20 bis 21 Grad erreichen. Zwischen 23 und
7 Uhr ist eine Absenkung zulässig.

Was, wenn es zu kalt ist?

Wenn eine Heizung aussteigt und die Wohnung ungemütlich kalt wird, sollte man als Mieter unbedingt zuerst den Hauswart oder den Vermieter informieren. Sind diese innert nützlicher Frist nicht erreichbar, dürfen die betroffenen Mieter auf Kosten des Vermieters den Reparaturservice selber bestellen. Basis dafür sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 OR). Der Vermieter muss dann trotzdem für die Kosten aufkommen. Aber: Prüfen Sie am besten vor Beginn der kalten Jahreszeit, ob die Heizräume in Ihrer Liegenschaft zugänglich sind. Wenn nämlich niemand erreichbar ist und die Räume abgeschlossen sind, kann auch ein Servicefachmann nicht weiterhelfen.

Wann muss die Heizung im Herbst angestellt werden?

Es gibt keine genauen Richtlinien, wann die Heizung nach dem Sommer wieder in Betrieb genommen werden muss. Früher stand oft in den Mietverträgen, die Heizsaison dauere zum Beispiel vom 1. Oktober bis zum 31. März. Eine solche Vertragsklausel würde vor dem Gesetz wohl nicht mehr standhalten. Wenn es am 26. September schon extrem kalt ist, kann sich ein Vermieter nicht auf eine Vertragsklausel berufen, wonach die Heizsaison am 1. Oktober beginnt. Dies, weil – gemäss Art. 256 Abs. 2 OR – Klauseln in einem Mietvertrag über Wohnräume nichtig sind, die die Verpflichtung des Vermieters einschränken, einen «gebrauchstauglichen» Zustand der Wohnung zu gewährleisten. Will heissen: Die Heizung muss eingeschaltet werden, wenn es nötig ist, also wenn die Raumtemperatur ohne Heizen tagsüber unter 20 Grad sinken würde.

Wer wegen eines Heizungsausfalls frieren musste, sollte das mit eingeschriebenem Brief an den Vermieter festhalten und eine Mietzinsreduktion fordern. Wie viel die Reduktion ausmachen muss, ist Ermessenssache. Liegt die Raumtemperatur unter 18 Grad, ist für die betreffende Zeit eine Mietzinsreduktion von mindestens 20 Prozent des Nettomietzinses realistisch.

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