Handwerkliche Reparaturen
Wann darf ich als Mieter selbst Hilfe anfordern?

Frage: Ein Mieter von mir hat – ohne mich zu fragen – einen Sanitär aufgeboten, weil die WC-Spülung kaputt war. Jetzt schickt er mir die Rechnung von 400 Franken. Muss ich zahlen?
Publiziert: 12.03.2021 um 16:03 Uhr
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Aktualisiert: 20.03.2021 um 12:49 Uhr
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Stehen in der Wohnung Reparaturen an, sollte man als Mieter als erstes den Vermieter informieren.
Foto: Getty Images/EyeEm
Jürg Keim «Beobachter»

Wenn in der Wohnung etwas repariert werden muss, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das dem Vermieter, der Verwaltung oder dem Hauswart zu melden.

Manchmal ist aber – wie in diesem Fall – eine Reparatur dringend. Dann darf der Mieter selber einen entsprechenden Fachmann aufbieten. Er kann sich dabei auf eine Bestimmung im Obligationenrecht stützen: die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag, die in Artikel 422 OR geregelt ist.

Kosten können am Mieter hängen bleiben

Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass die Reparatur erforderlich ist und sich auf das Allernötigste beschränkt. Zudem müssen die angefallenen Kosten gerechtfertigt sein.

Ohne Bedenken einfach zum Hörer greifen und einen Handwerker beauftragen sollten Mieter also keinesfalls – vor allem nicht, wenn es sich um grössere Arbeiten handelt.

Wenn nämlich der Vermieter die Reparaturen deutlich billiger hätte ausführen lassen können, bleibt der Mieter zumindest auf dem darüber hinausgehenden Aufwand sitzen.

Beobachter
Artikel aus dem «Beobachter»

Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch

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