Wenn in der Wohnung etwas repariert werden muss, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das dem Vermieter, der Verwaltung oder dem Hauswart zu melden.
Manchmal ist aber – wie in diesem Fall – eine Reparatur dringend. Dann darf der Mieter selber einen entsprechenden Fachmann aufbieten. Er kann sich dabei auf eine Bestimmung im Obligationenrecht stützen: die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag, die in Artikel 422 OR geregelt ist.
Kosten können am Mieter hängen bleiben
Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass die Reparatur erforderlich ist und sich auf das Allernötigste beschränkt. Zudem müssen die angefallenen Kosten gerechtfertigt sein.
Ohne Bedenken einfach zum Hörer greifen und einen Handwerker beauftragen sollten Mieter also keinesfalls – vor allem nicht, wenn es sich um grössere Arbeiten handelt.
Wenn nämlich der Vermieter die Reparaturen deutlich billiger hätte ausführen lassen können, bleibt der Mieter zumindest auf dem darüber hinausgehenden Aufwand sitzen.
Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch
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