Für ein Paar Tage verreisen? Das machen viele. Bevor es in die Ferien geht, müssen Haustierbesitzer aber noch einen Bekannten finden, bei dem sie ihren Liebling unterbringen können. Nicht immer benimmt sich ein Haustier während der Abwesenheit des Besitzers mustergültig. Kommt es zu einem Schaden, stellt sich die Frage, wer dafür haftet.
Halter eines Tieres haftet für den vom Tier verursachten Schaden
Gemäss Gesetz haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier verursachten Schaden. Diese Schäden sind im Normalfall über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Wer keine solche Versicherung abgeschlossen hat, muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen. In vielen Kantonen ist aber eine Haftpflichtversicherung obligatorisch für Hundehalter. Dies ist beispielsweise auch im Kanton Zürich der Fall.
Hundesitter brauchen Versicherung
Der Tierhalter haftet zwar grundsätzlich auch für seine Hilfspersonen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Wenn eine Hilfsperson mit dem Tier vertraut ist, beispielsweise einen Hund regelmässig spazieren führt, kann diese Hilfsperson selber haftpflichtig werden. Richtet das Tier einen Schaden an, können der Tierhalter oder je nachdem dessen Versicherung auf die Hilfsperson Regress nehmen.
Nicht über die Police des Halters gedeckt sind professionelle Hundesitter. Wer das Hüten erwerbsmässig betreibt – wie beispielsweise Tierferienheime – muss selber versichert sein.
Kein Versicherungsschutz bei Grobfahrlässigkeit
Bei all dem gilt: Eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung nützt nichts, wenn sich der Halter nicht an die gesetzlichen Vorschriften zur Tierhaltung hält. Kommt es zu einem Schaden, bei dem der Besitzer Gesetze missachtet hat, kann sich die Versicherung weigern, zu zahlen.
Wenn der Wanderer von einem Schutzhund angegriffen wird, muss er diesen Vorfall melden. Dafür ist in der Regel der Kantonstierarzt, das Amt für Forst und Jagd oder eine andere kantonale Stelle zuständig. Momentan kommen Herdenschutzhunde in den Kantonen Bern, Jura, St. Gallen, Glarus, Graubünden, Tessin, Wallis, Uri und Luzern zum Einsatz. Wenn es nun doch aller Vorsichtsmassnahmen zum Biss kommt, ist die Rechtslage sehr eindeutig. Nach dem Obligationenrecht Artikel 56. haftet der Halter für den vom Tier angerichteten Schaden.
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