Suva und staatliche IV zahlen ihnen bis zu 90 Prozent des letzten Einkommens. Deshalb kommt die Invalidenrente Ihrer Pensionskasse bisher nicht zum Zuge. Dennoch ist auch für Ihre Pensionskasse der «Vorsorgefall» eingetreten. Das heisst: Freizügigkeitsleistungen und Kapital-Vorbezüge sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Laut Bundesgericht selbst dann nicht, wenn Ihre PK gar keine IV-Rente ausschütten muss. Solange Sie IV-Rentner sind, können Sie den Kapital-Vorbezug aus der PK also vergessen – sogar für die im Berufsvorsorgegesetz vorgesehenen Zwecke (dauerhafter Wegzug ins Nicht-EU-Ausland, Finanzierung selbst bewohnten Wohnraums).
Mit 65 sieht es anders aus. Ihre IV-Rente wird in eine AHV-Rente umgewandelt, die Suva bezahlt weiter. Und ihre PK wird leistungspflichtig. Sie zahlt entweder eine Rente (auf der Basis des angesparten Alterskapitals) oder einen Teil oder das ganze Alterskapital aus, soweit es das PK-Reglement zulässt und der Stiftungsrat zustimmt. Über Vorgehen und Anmeldefristen informiert Ihre PK.
Ihre Frage macht etwas anderes deutlich. Durch Unfall invalidisierte Personen sind gegenüber Krankheits-Invaliden privilegiert: Sie bekommen schneller mehr, und erst noch länger. Der Gesetzgeber hätte schon längst für die Koordination zwischen allen Zweigen des historisch gewachsenen Sozialversicherungssystems sorgen müssen.