Nein. Ihr Vorgesetzter darf den Fehlbetrag den Mitarbeitenden nicht vom Lohn abziehen. Selbst dann nicht, wenn das in Ihrem Vertrag so steht. Er müsste stattdessen in Erfahrung bringen, wer für das Kassenmanko verantwortlich ist – und dann nur diese Person zur Rechenschaft ziehen.
Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Gefahr eines Verlustes mit geeigneten Sicherungsmassnahmen so gering wie möglich zu halten und das Restrisiko selber zu tragen. Denkbar wäre, dass jeweils nur ein Mitarbeiter für eine Kasse zuständig ist und bei jeder Übergabe vorgängig abgerechnet wird. So lassen sich Fehler leichter einer bestimmten Person zuordnen.
Haftung nach Grad der Fahrlässigkeit
Klaut ein Mitarbeiter, haftet er voll. Bei Fehlern hingegen kommt es auf die Schwere des Verschuldens an: Bei leichter Fahrlässigkeit besteht geringe Haftung, bei mittlerer eingeschränkte und bei grober volle Haftung. Grob fahrlässig wäre etwa, einen grösseren Betrag entgegenzunehmen, ohne abzuzählen.
Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch
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