Ich bin seit zwei Monaten zu 50 % arbeitsunfähig. Damit ich meinen Rücken nicht zu stark belaste, hat mich der Arzt für den halben Tag krankgeschrieben. Trotzdem habe ich gestern die Kündigung vom Chef erhalten. Ich dachte, ich sei nicht kündbar, solange ich krankgeschrieben bin? Oder gilt diese Regelung nur bei voller Arbeitsunfähigkeit? Hat sich mein Chef korrekt verhalten? Hans Anton K. aus Basel
Sie haben recht, es gibt eine Sperrfrist für Kündigungen während der Krankheitszeit. Aber nur eine Sperrfrist, kein generelles Kündigungsverbot.
Wie lange ist eine Sperrfrist für Kündigungen während der Krankheitszeit?
Die Sperrfrist gilt für ganz oder teilweise Arbeitsunfähige und richtet sich nach der Dauer Ihrer Anstellung:
- im 1. Dienstjahr: 30 Tage
- im 2.-5. Dienstjahr: 90 Tage
- ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
Wenn Sie nun im 4. Jahr bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind und eine normale Kündigungsfrist von zwei Monaten haben, muss er Ihnen auf fünf Monate hinaus kündigen: drei Monate Sperrfrist wegen der Krankheit plus zwei Monate normale Kündigungsfrist. Sonst ist die Kündigung ungültig.
Regelung bei Lohnfortzahlung
Dies ist die Kündigungsfrist, das heisst aber nicht, dass Sie in dieser Zeit auch den Lohn erhalten. Die Lohnfortzahlung hält sich an andere Gesetze. Für Ihren Kanton gilt hier die Basler Skala, auch diese baut auf den Dienstjahren auf:
- 1. Jahr: 3 Wochen
- 2./3. Jahr: 2 Monate
- 4. bis 10. Jahr: 3 Monate
- 11. bis 15. Jahr: 4 Monate
- 16. bis 20. Jahr: 6 Monate
Wenn Sie also nach der Kündigung noch 5 Monate halbtags arbeiten, erhalten Sie 3 Monate den vollen und dann den halben Lohn. Für Angestellte mit Krankentaggeldversicherung sieht es anders aus, sie erhalten bis zu 720 Taggelder.
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