Ein Bier über Mittag
Darf der Chef das verbieten?

Zum Mittagessen ein Bierchen? Wieso eigentlich nicht! Doch was, wenn das dem Chef nicht passt?
Publiziert: 18.06.2015 um 12:52 Uhr
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Aktualisiert: 18.06.2019 um 10:34 Uhr
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Ich arbeite als Lagerist, was körperlich sehr anstrengend ist. Mittags gehe ich  immer mit den Arbeitskollegen essen. Bei dieser Hitze trinken wir meist ein, zwei Bier, an Geburtstagen oder anderen besonderen Anlässen auch mal ein Glas Wein. Das war nie ein Problem – bis der neue Chef ein Alkoholverbot über Mittag erliess. Unsere Arbeitsleistung wurde nie beanstandet. Darf uns der Chef da überhaupt dreinreden?

Das darf er durchaus – das sollte er sogar. Denn gemäss Unfallversicherungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu unternehmen, damit keine Berufsunfälle geschehen. Wenn ein solcher unter Alkoholeinfluss passiert, liegt unter Umständen ein strafbares Vergehen vor. Das kann dazu führen, dass die Unfallversicherung Leistungen kürzt. Bei einem Todesfall können sogar die Leistungen an die Hinterlassenen reduziert werden.

Alkoholverbot über Mittag

Alkohol im Blut stellt bei einem Lageristen zweifellos eine Gefährdung für ihn selber und seine Kollegen dar. Mit zwei Stangen Bier und einem Glas Wein kommt ein Arbeitnehmer z.B. bei einer Grösse von 1,75 Meter und einem Gewicht von 65 Kilo auf 0,54 Promille – obwohl er zu Mittag gegessen hat. Die Fachstelle ASN für Alkohol- und Drogenprävention rät, sich damit frühestens um 18.10 Uhr wieder ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen. Also dann, wenn der Körper den Alkohol im Blut vollständig abgebaut haben dürfte.

Ab 0,3 Promille wird man langsamer

Pro Stunde reduziert sich der Alkoholanteil im Blut um rund 0,1 Promille. Bereits ab 0,3 Promille sind Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmung beeinträchtigt.

Auf dem Betriebsgelände darf der Arbeitgeber den Konsum von Alkohol oder Drogen verbieten; so steht es im Arbeitsgesetz. Die SBB verbieten Mitarbeitern den Alkoholkonsum schon acht Stunden vor Antritt sowie während der Arbeit. Einen Rangiermitarbeiter, der trotzdem mit 0,57 Promille erschien, schickten die SBB für zehn Tage heim und kürzten ihm für diese Zeit den Lohn – zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht befand.

Weitere Infos

  • www.fachstelle-asn.ch: Informationen zur Alkohol- und Drogenprävention im Strassenverkehr; ausserdem «Promillometer»: ein Test zur Berechnung des Promillewerts und zu den Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit (online oder als App fürs Smartphone)
     
  • www.suchtindex.ch: Datenbank mit ambulanten, (teil-)stationären und niederschwelligen Angeboten zur Suchthilfe
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