Der Heisse Draht
Wie betreibe ich meine Ex-Freundin?

Vor einem Jahr trennte ich mich von meiner langjährigen Freundin. Weil sie arbeitslos war, musste ich sie regelmässig unterstützen. Einen Teil dieser Kosten hat sie mir in einem Vertrag bestätigt und darin versprochen, mir das Geld in Raten zurückzubezahlen. Leider erhielt ich bis heute nichts. Jetzt will ich Sie betreiben – wie muss ich vorgehen? Beat K.
Publiziert: 22.01.2010 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 17:39 Uhr
Zum Thema Arbeit und Soziales: Anita Huber

Sie haben mit Ihrer Freundin einen normalen Darlehensvertrag abgeschlossen. Während ihrer Arbeitslosigkeit haben Sie ihr mit 15 000 Franken ausgeholfen. In Ihrem Vertrag sind allerdings keine Rückzahlungen vereinbart. Deshalb müssen Sie Ihre Ex-Freundin schriftlich auffordern, das Darlehen zu begleichen. Nach dieser Aufforderung ist der Betrag sechs Wochen später fällig.

Mit einer Betreibung müssen Sie während dieser Zeit noch zuwarten. Vielleicht kann Ihre Ex zahlen – oder Sie macht Ihnen einen Rückzahlungsvorschlag. Gehen Sie darauf ein, können Sie sich die langwierige Betreibung und die damit anfallenden Kosten sparen.

Was, wenn sie nicht einlenkt? Dann ist für Sie der Betreibungsweg offen. Wie läuft das? Der erste Schritt ist das Betreibungsbegehren. Formulare dafür erhalten Sie auf dem Betreibungsamt oder online. Zuständig ist das Amt am Wohnort Ihrer Ex.
Der Beamte wird nach Ihrem Begehren den Zahlungsbefehl zustellen. Das kostet Sie 100 Franken Vorschuss. Auf den Zahlungsbefehl kann die Schuldnerin Rechtsvorschlag erheben – das bedeutet, sie ist mir Ihrer Betreibung nicht einverstanden.

Als Gläubiger müssen Sie nun die Rechtsöffnung beim Richter beantragen, was zwischen 60 bis 500 Franken kostet. Erhalten Sie die Rechtsöffnung, geht das Verfahren weiter: Sie stellen das Forsetzungsbegehren. Erst jetzt wird Ihre Ex gepfändet – der Beamte geht bei Ihr vorbei oder nimmt monatliche Lohnabzüge vor. Gebühren: 90 Franken.

Es ist jederzeit auch möglich, dass Ihre Ex-Freundin Ihnen das Darlehen bezahlt und somit die Betreibung stoppt. Nimmt dabei das Amt die Zahlungen entgegen entstehen weitere Kosten, nämlich 5 Promille der einbezahlten Summe.

Sie sehen, die Betreibung kann teuer werden. Natürlich bezahlt schlussendlich die Schuldnerin die angefallenen Gebühren, aber wenn die Betreibung fruchtlos war, bleiben Sie auf allen Kosten sitzen.

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