Angestellte auf Abruf gehen einen Vertrag ein, bei dem sie in Kauf nehmen, mal mehr, mal weniger zu arbeiten. Aufgrund des Arbeitslosengesetzes (AVIG, Artikel 11 Absatz 1) muss aber ein Verdienstausfall vorhanden sein, um Taggelder der Versicherung zu erhalten – und ein solcher Verdienstausfall liegt bei Abrufmitarbeitern nicht vor, da sie mit dem Arbeitgeber explizit abmachen, nur dann eingesetzt zu werden, wenn sie der Betrieb benötigt.
In Arbeitsverhältnissen, die auf Abruf basieren, überwälzt der Unternehmer sein Firmenrisiko auf die Mitarbeitenden. Und als «Geschenk» können diese Angestellten nach einer Kündigung nicht mal stempeln gehen – mit einer Ausnahme. In der Rechtssprechung ist man vom klaren Grundsatz ein wenig abgewichen. So können sich jene Abrufmitarbeiter bei der Kasse melden, deren Arbeitspensen in den vergangenen 12 Monaten höchstens um 20 Prozent schwankten. Denn in diesen Fällen kann man von einer Normalarbeitszeit ausgehen: trotz Abrufanstellung.
In Ihrem Fall scheint das zuzutreffen: Sie konnten in den letzten Jahren zwischen 70 und 80 Prozent arbeiten. Das heisst: Das Volumen veränderte sich höchstens um 10 Prozent. Aufgrund des Auftragsrückganges arbeiten Sie heute nur noch zwei Tage: 40 Prozent. Ihnen fehlen demnach etwa 30 bis 40 Stellenprozente. Sie können sich für diesen Verdienstausfall bei der Arbeitslosenversicherung anmelden.
Sie werden von der Kasse 70 oder 80 Prozent des entsprechenden Lohnausfalles erhalten. 80 Prozent stehen Ihnen zu, wenn Sie gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind. Personen, deren Taggeld (100 Prozent) unter 140 Franken liegt, haben ebenfalls Anspruch auf das höhere Taggeld. Genauso Invalide oder solche, die bei der IV angemeldet sind.
Der Rest muss sich mit 70 Prozent Lohnersatz aus der Arbeitslosenversicherung zufriedengeben.
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