Die Frage darf nicht gestellt werden. Sie ist unzulässig. Als Bewerberin dürfen Sie mit einer Lüge antworten. Es gilt das «Notwehrrecht der Lüge». So können Sie mit «Nein» antworten oder einfach sagen, dass in Ihrem Leben nur die Arbeit im Mittelpunkt stehe.
Private Fragen dürfen nicht gestellt werden
Bei Bewerbungsgesprächen sind nur Fragen erlaubt, die mit dem zukünftigen Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Diese müssen für den abzuschliessenden Arbeitsvertrag von Bedeutung sein. Informationen zum privaten Leben und Umfeld müssen dem Befrager nicht geliefert werden, falls ein Bewerber das nicht möchte.
Mit Ausnahmen
Auch wenn sich Ihr Kinderwunsch erfüllen würde, könnten Sie Ihren Beruf weiter ausführen. Anders wäre die Situation bei einer Tänzerin, bei einem Fotomodell oder bei einer Laborantin, die mit gefährlichen Stoffen umgehen muss. Die Erkundigung nach einer Schwangerschaft ist nur bei solchen Berufen gerechtfertigt.
Folgende Nachfragen sind auch nicht gestattet, falls das zukünftige Arbeitsverhältnis nicht davon abhängt: Parteizugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, Heirat, früherer Austritts- oder Kündigungsgrund, Religionszugehörigkeit, Vorstrafen, Vermögensverhältnisse, geschlechtliche Orientierung und Drogenkonsum.
Ansonsten gilt im Bewerbungsgespräch der Grundsatz: wahrheitsgetreu antworten.
Im Lebenslauf werden nur die allerbesten Eigenschaften aufgeführt und später im Gespräch beschreibt man sich als die perfekte Person. Dies ist nicht selten auf einige Unwahrheiten zurückzuführen. Aber ist das überhaupt in Ordnung?
Im Lebenslauf werden nur die allerbesten Eigenschaften aufgeführt und später im Gespräch beschreibt man sich als die perfekte Person. Dies ist nicht selten auf einige Unwahrheiten zurückzuführen. Aber ist das überhaupt in Ordnung?