Stehen die Beschwerden in direktem Zusammenhang mit dem Unfall, zahlt in der Regel die berufliche Unfallversicherung. Wenn also ein Knie operiert werden muss, weil sich durch einen – in der Vergangenheit erlittenen – Unfall eine schwere Arthrose gebildet hat, dann ist der direkte Zusammenhang gegeben.
Anders sieht es aus, wenn der Versicherte bereits vor dem Unfall an einer schweren Kniearthrose gelitten hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Knie auch ohne Unfall hätte operiert werden müssen. Somit muss nicht die berufliche Unfallversicherung, sondern die Krankenkasse die Behandlung berappen.
Damit ist die Sache aber nicht getan: Bei Spätfolgen eines Unfalls muss auch abgeklärt werden, wer die Erstbehandlung bezahlt hat. Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) übernimmt bei Unfallspätfolgen normalerweise diejenige Versicherung die Kosten für weitere Behandlungen, die auch für die Erstbehandlung aufgekommen ist.
Ist der Patient also inzwischen, zum Beispiel durch einen Arbeitsstellenwechsel, bei einer anderen beruflichen Unfallversicherung, zahlt dennoch die ursprüngliche Versicherung. Wurden die Kosten aber bereits seinerzeit durch eine Krankenkasse übernommen, dann muss die derzeitige Krankenkasse des Verunfallten für die Kosten einspringen und nicht die berufliche Unfallversicherung.
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