Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber“, heisst es im Gesetz. Allerdings muss er dabei „auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar ist“. Im Klartext heisst das, dass die Ferienwünsche der Mitarbeitenden wenn möglich zu respektieren sind. Eltern schulpflichtiger Kinder, zum Beispiel, sollten daher schon die Möglichkeit erhalten, die Erholungspause in den Schulferien zu beziehen.
Ferienbezug: Wer darf entscheiden?
Kommt es jedoch zu Engpässen oder Konflikten, dürfen Vorgesetzte ein Machtwort sprechen. Die Ferienzuteilung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen. So sollte auch Ihr Wunsch nach Sommerferien im hohen Norden respektiert und eine Kompromisslösung ausgehandelt werden. Schulferien gibt es ja auch im Frühling und Herbst. Grundsätzlich gelten punkto Ferienzuteilung folgende Regeln.
7 Haupregeln für Ferienplanung im Betrieb
- Arbeitgeber müssen den Betrieb so organisieren, dass regelmässige Ferienbezüge möglich sind. Es empfiehlt sich, anfangs Jahr einen Ferienplan aufzustellen, wo alle Mitarbeitenden ihre Wünsche deponieren können. Im Streitfall hat der Chef das letzte Wort.
- Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen und aus triftigen betrieblichen Gründen darf man einen Angestellten aufs nächste Jahr vertrösten. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
- Der Arbeitgeber hat das Recht, Betriebsferien anzuordnen. Allerdings muss das frühzeitig geschehen, am besten zu Beginn des Jahres, mindestens aber drei Monate im Voraus.
- Arbeitgeber dürfen auch eine Feriensperre für besonders arbeitsintensive Zeiten zu verhängen. Aber auch dies sollte möglichst frühzeitig verkündet werden. Verreist ein Mitarbeiter ohne Einwilligung des Vorgesetzten eigenmächtig in die Ferien, kann dies je nach den Umständen Grund für eine fristlose Entlassung sein.
- Kurzfristige oder auch tageweise Ferienzuteilung müssen Arbeitnehmende nicht akzeptieren – schon gar nicht, um eine Betriebsflaute zu überbrücken. Wurde der Ferienzeitpunkt einmal festgelegt, sind Verschiebungen nur im Notfall möglich. Allfällige Reiseannullierungskosten gehen dann zu Lasten des Arbeitgebers.
- Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferienbezug angerechnet. Erkrankt eine Arbeitnehmerin während der Ferien, sollte sie sich ein Arztzeugnis beschaffen. Die verpatzten Tage kann sie dann später nachbeziehen.
- Ferienansprüche verjähren erst nach 5 Jahren, wobei bei jedem Ferienbezug immer die ältesten Ansprüche zuerst getilgt werden. Aus diesem Grund kommt es praktisch nie zu einer Verjährung der Ferienansprüche. Regelungen in einem Personalreglement oder Arbeitsvertrag, wonach Ferien verfallen, die nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen werden, sind nicht zulässig. Denn – so hat das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten – „es ist der Arbeitgeber, der den Zeitpunkt der Ferien festlegt und dafür sorgen kann und muss, dass der Arbeitnehmer seine Ferien im Laufe des betreffenden Dienstjahres bezieht. Grundsätzlich ist er damit auch dafür verantwortlich, wenn der Anspruch erst viel später geltend gemacht wird.“