Recht des Nachbarn
Ist alte Dienstbarkeit gültig?

Unser Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit aus dem Jahr 1923 belastet. Laut Grundbucheintrag hat unser Nachbar ein «Fahrwegrecht mit einer Breite von zwei Meter samt Unterhaltspflicht». Heute hat sich die Nutzung massiv verändert. Gilt die alte Vereinbarung? H.P
Publiziert: 08.10.2018 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 19.05.2020 um 09:33 Uhr
Foto: imago/blickwinkel
Nicole Fernández, Juristin

Gemäss Ihren Ausführungen veränderte sich die Nutzung des Nachbargrundstücks – eine neue Grossüberbauung wurde erstellt: zwanzig Betriebe, eine Privatschule, achtzehn Wohnungen, ein öffentliches Parkhaus und 140 Parkplätze. Das Land ist über die privatrechtliche Dienstbarkeit erschlossen, deshalb führt die Zufahrt über Ihr Grundstück.

Problem der Gültigkeit


Die Servitut (Dienstbarkeit) wurde 1923 abgeschlossen – gilt sie auch heute noch? Ja, denn solche Verträge und die dazugehörigen Grundbucheinträge sind bis zur Löschung des Eintrags gültig. Will heissen, Ihr Grundstück ist immer noch mit der Dienstbarkeit belastet, denn sie wurde nicht gelöscht.

Der Umfang der Berechtigung ergibt sich aus dem Grundbuchwortlaut: Ihr Nachbar hat ein Fahrwegrecht begrenzt auf zwei Meter Breite. Ihm obliegt dafür die Unterhaltspflicht.

Zur Hauptfrage: Müssen Sie die Mehrbelastung dulden?


Art. 739 Zivilgesetzbuch regelt: «Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.» Gemäss Rechtsprechung muss eine solche Belastung aber «erheblich» sein.


Ist die veränderte Nutzung des Nachbarngrundstücks also derart, dass Sie diese nicht hinnehmen müssen? Jede Situation wird nach objektivem Massstab beurteilt: Verglichen wird das damalige Dienstbarkeitsinteresse mit dem heutigen.

Fachliche Beratung


Das Bundesgericht hat in einem Entscheid eine Mehrbelastung wegen acht zusätzlichen Parkplätzen verneint. In Ihrem Fall ist das eindeutig mehr, weshalb die Mehrbelastung wohl unzumutbar ist.

Doch Ihre Situation und die Prozessmöglichkeiten sind eingehend bei einer Fachperson abzuklären: Weshalb wurden die zahlreichen Bauprojekte bewilligt? Erhoben Sie dagegen Einsprache? Prüfte die Baubehörde die zivilrechtliche Dienstbarkeitsfrage im Vorfeld? Erst wenn diese Fragen abgeklärt sind, wissen Sie, ob und was Sie unternehmen können.


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