Verpflichtet der Vermieter einen Mieter zum Abschluss eines Service-Abos für seine Geräte, überwälzt er im Grunde genommen sein «Unterhaltsrisiko». Denn von Gesetzes wegen obliegt ihm die Pflicht, das Mietobjekt zu unterhalten. Dazu gehören auch die Waschgeräte.
Als Mieter tragen Sie lediglich die sogenannte «kleine Unterhaltspflicht». Darunter fällt der gewöhnliche Unterhalt, den Sie selber ohne grosse Fachkenntnisse erledigen können. Zudem dürfen die damit verbundenen Kosten nicht mehr als 150 Franken betragen.
Soll ein Mieter die Abokosten übernehmen, wäre dies nur gerechtfertigt, wenn der Mietzins dadurch entsprechend reduziert würde. Aber das wird Ihr Vermieter aller Wahrscheinlichkeit nicht machen.
Und schliesslich noch zu Ihrer vertraglichen Vereinbarung: Diese ist von Gesetzes wegen sehr wahrscheinlich ungültig. Denn ein Mieter darf nicht von vornherein zu einem Abo-Abschluss verpflichtet werden. Das Gleiche gilt auch für die Übernahmepflicht der gesamten Reparaturkosten, wenn der Service-Abo-Abschluss wegfällt.
In der Praxis wird dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 267 Abs. 2 Obligationenrecht (OR) begründet. Dort ist festgehalten, dass solche im Voraus vereinbarten Entschädigungsvereinbarungen ungültig sind.
Erklären Sie dem Vermieter, warum Sie die Abokosten nicht bezahlen. Allenfalls müsste er dann den strittigen Betrag bei der Schlichtungsbehörde einfordern, wo das Verfahren kostenlos ist. Kommt dort keine Einigung zustande, wäre sogar das Mietgericht dafür zuständig.
Bei solch kleinen Beträgen lohnt sich das aber bestimmt nicht. Suchen Sie deswegen nach einer Lösung.
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