Händler liefert nicht
Können wir vom Autokauf zurücktreten?

Meine Frau und ich bestellten im August ein neues Auto. Der Händler versprach uns damals einen Liefertermin auf Mitte Oktober. Anfangs November teilte er uns aber mit, die Produktion werde wegen Kurzarbeit im Werk verschoben. Seither haben wir nichts mehr von ihm gehört – was uns mächtig ärgert. Gerne würden wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Aber: Ist das überhaupt möglich? Réné B. (Name geändert)
Publiziert: 16.12.2009 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 04.10.2018 um 21:26 Uhr
Zum Thema Recht: Nicole Fernàndez

Ja, das ist in Ihrem Fall möglich. Gehen Sie gemäss Art. 102 Obligationenrecht (OR) vor: Senden Sie dem Verkäufer sogleich eine eingeschriebene Mahnung. Erst dadurch gerät der Schuldner aus rechtlicher Sicht in Lieferverzug (Rückstand).

Hätten Sie mit dem Händler ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart – beispielsweise der 15. Oktober – wäre eine Mahnung hinfällig. Denn mit Ablauf dieses Tages tritt der Verzug automatisch ein.

In einem zweiten Schritt setzen Sie dem Verkäufer eine nachträgliche Lieferfrist. Nach Art. 107 Abs. 1 OR muss die Zeit dafür «angemessen sein». Gemäss Ihrem Vertrag hat der Verkäufer dafür 30 Tage Zeit. Diese Abmachung ist rechtlich gültig, denn der Gesetzeswortlaut ist vertraglich abänderbar.

Danach gilt es, die dreissigtägige Frist abzuwarten. Erhalten Sie das neue Auto bis dahin nicht, dürfen Sie auf eine nachträgliche Lieferung verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten. Informieren Sie den Garagisten schriftlich. Sollte es später zu einem Streitfall kommen, können Sie Ihr korrektes Vorgehen mit Briefkopien und Empfangsbestätigungen der eingeschriebenen Postsendungen beweisen.

Der Verkäufer trägt jedoch für den Lieferverzug keine Schuld. Deshalb haben Sie auch keinen Anspruch auf einen Schadensersatz.

Mit dem Vertragsrücktritt muss Ihnen der Autohändler Ihre Anzahlung zurückzahlen. Sollte er das verweigern, mahnen Sie ihn zuerst schriftlich ab. Danach können Sie beim Friedensrichter eine Klage einreichen. Falls es dort zu keiner Einigung kommt, müssen Sie die «Forderungsklage» beim zuständigen Gericht einreichen.

Wichtig: Von Verträgen kann nur ausnahmsweise zurückgetreten werden. Das ist nur der Fall bei Leistungsverzug gemäss Art. 107 OR und bei den sogenannten «Haustürgeschäften» gemäss Art. 40a OR.

Sonst gibt es kein Rücktrittsrecht von Verträgen.

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