Vor sieben Jahren hatten Sie und Ihre Ex-Frau offenbar kein Geld, um die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. Deshalb wurde Ihr Gesuch um «unentgeltliche Prozessführung» (UP) gutgeheissen und die staatliche Kostenübernahme garantiert. Die Grundlage dafür bietet § 84 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO): «Parteien, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird die UP bewilligt, sofern der Prozess nicht aussichtslos scheint.» Die «unentgeltliche Rechtsvertretung» erhielten Sie damals, damit eine Anwältin Ihre Interessen im Scheidungsverfahren bestmöglich vertreten konnte.
Auch nach Jahren muss man die Gerichtskosten zurückzahlen
Nun also die Rückforderung. Aber müssen Sie die 6000 Franken zahlen? § 92 ZPO hält sinngemäss fest: «Kommt die Partei in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten.»
Von finanzieller Situation abhängig
Es hängt folglich von Ihrer derzeitigen finanziellen Situation ab, ob Sie die Kosten zurückerstatten müssen. Können Sie nicht nachweisen, dass es Ihnen finanziell unverändert schlecht geht, werden Sie tatsächlich zur Kasse gebeten. Seltsam, dass Sie erst jetzt eine Rechnung erhalten. Denn in der Regel reagieren die Gerichte früher. Haben Sie den Prozess verloren, müssen Sie auch den Anwalt der Gegenpartei bezahlen.
Nach zehn Jahren verjähren im Übrigen Gerichtskostenforderungen (§205 Gerichtsverfassungsgesetz Kt. Zürich). Sollten Sie nach dieser Frist Millionär werden, brauchen Sie nichts mehr zu bezahlen.