Klären wir erst Ihre Frage betreffend des Ferienguthabens: Eigentlicher Sinn und Zweck arbeitsfreier Tagen ist die Erholung des Arbeitnehmers, damit dieser nachher wieder ausgeruht zur Arbeit erscheint. Im Grundsatz müssen also Ferien tatsächlich als Freizeit bezogen werden. Eine Abgeltung durch Geldleistung oder anderen Vergütungen ist grundsätzlich nicht möglich.
Erkrankt nun jemand in der Ferienzeit, darf er die entgangenen Ferientage nachholen – natürlich nur mit gültigem Ärztezeugnis.
Ihre Situation ist aber speziell: Sie stehen kurz vor dem Ende Ihres Arbeitsverhälntnisses. Der Ferienbezug ist Ihnen bis 30. November unmöglich. Deswegen darf Ihr Ferienanspruch ausnahmsweise mit Geld abgegolten werden.
Merken Sie sich: Der Arbeitgeber ist berechtigt, Ihren Ferienanspruch zu kürzen. Vorausgesetzt, Sie fallen aufgrund einer Krankheit länger als einen Monat aus. In diesem Fall wird ihr Ferienguthaben ab dem zweiten Krankheitsmonat um einen Zwölftel gekürzt. Falls es zu einer finanziellen Regelung kommt, müssen Sie eine minime Einbusse in Kauf nehmen.
Zur Kündigungsfrist: Sie sprechen das Thema des Kündigungsschutzes an. Der Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer vor Kündigung zu ungünstigen Zeiten – wie beispielsweise bei Krankheit oder Schwangerschaft. Sie gelten als Sperrfristen. Dieser Schutz gilt aber nur, kündigt der Arbeitgeber.
Erhalten Sie beispielsweise den «blauen Brief» und werden danach zwei Wochen lang krank, wird die Kündigungsfrist für diese Zeit unterbrochen. Danach läuft die Frist weiter – die Kündigungsfrist verlängert sich also um zwei Wochen.
Sie aber haben selber gekündigt, deshalb gelten die Sperrfristen nicht. Das heisst, Ihre Kündigungsfrist wird durch die Krankheit nicht unterbrochen. Ende November 2010 geht Ihr Arbeitsverhältnis definitiv zu Ende.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch
Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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