Nein, gemäss Art. 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) liegen keine Gründe für eine Ungültigkeitserklärung vor. Ihr Irrtum bezüglich den Scheidungsfolgen berechtigt Sie nicht dazu, die Ehe nachträglich ungültig erklären zu erlassen.
Zu Ihrem Streitpunkt: Unser Bundesrecht regelt in Art. 122 ZGB sinngemäss: «Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an, und ist noch kein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassen-Guthabens für die Zeit der Ehedauer.»
«Die Altervorsorge soll auch bei einer Scheidung für alle gewährleistet sein.»
Es handelt sich dabei um eine zwingende Bestimmung. Deshalb kann diese auch nicht durch eine Parteivereinbarung wegbedungen werden, auch nicht durch einen Ehevertrag mit Gütertrennung. Der Gedanke dahinter: Die Altersvorsorge der Eheleute soll auch im Scheidungsfall gewährleistet sein.
Hierzu ein Beispiel: Ein Ehepaar ist dreissig Jahre lang verheiratet und hat Gütertrennung vereinbart – die nicht berufstätige Ehefrau kann ihre Altersvorsorge mit dem hälftigen Pensionskassenanspruch absichern. Sonst hätte nur der Ehemann für das Alter vorgesorgt, die Ehefrau würde leer ausgehen.
Folgendes gilt es nun zu beachten: Sie sind pensioniert. Das bedeutet, dass der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Eine Teilung ist deshalb nicht mehr möglich. Somit schulden Sie Ihrer Frau gemäss Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung. Das Gericht wird die Berechnung vornehmen.
Richtig ist: Aufgrund der vereinbarten Gütertrennung werden sonst keine Vermögenswerte geteilt. Es existiert kein eheliches Vermögen, weshalb die 3. Säule nicht halbiert wird.
Unabhängig vom Güterstand kann Ihre Ehefrau aber einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Das Gericht wird die Gesamtsituation beurteilen und die Sache entscheiden. Übrigens: Hat sich Ihre Ehefrau schon bei der Invalidenversicherung angemeldet?
E-Mail: heisser.draht@blick.ch.
Per Post: Blick, Heisser Draht, Postfach, 8021 Zürich.
Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.
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