Eltern müssen für ihr Kind sorgen: Was logisch scheint, führt nach Scheidungen mitunter zu heftigem Streit und zu roten Köpfen. Wer bekommt das Sorgerecht fürs gemeinsame Kind? Wer muss wie viel Alimente zahlen?
Wer zahlt wem wie viele Alimente?
Trennen sich Eltern, wächst ein Kind bei jenem Elternteil auf, der das Sorgerecht erhalten hat. Der andere muss seinen Beitrag mit der Zahlung von Alimenten leisten – oft nicht nur für Kinder, sondern auch an die Ex-Frau oder den Ex-Mann. So will es das Zivilgesetz. Und so tun es Hunderttausende – sie entrichten Alimente nach der Höhe ihrer Einkommen. Bei einem Nettolohn von 6000 Franken sind das – nach einer Faustregel berechnet – rund 1000 Franken pro Kind.
Doch was tun, verdient ein Alimentenzahler plötzlich deutlich weniger? Und die Unterstützungsbeiträge werden für ihn zum existenziellen Problem? Dann gilt: das Gespräch mit seiner Ex oder seinem Ex suchen. Das bedingt aber, dass man seine finanzielle Situation offenlegt.
Im gegenseitigen Einvernehmen lassen sich Ehegattenalimente jederzeit ändern, am besten mit einer kurzen, schriftlichen Vereinbarung. Geht es aber darum, die Alimente für Kinder anzupassen, braucht es zwingend die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) am Wohnsitz des Kindes.
Eine Änderung der Alimente ist gemäss gängiger Praxis möglich, haben sich die finanziellen Verhältnisse seit der Scheidung «dauernd und erheblich und nicht vorhersehbar geändert». Als erheblich gilt eine Einkommenseinbusse von 10 bis 20 Prozent – oder mehr. Ist durch ein Gespräch keine einvernehmliche Lösung möglich, kann man klagen. Danach wird das Begehren von einem Einzelrichter oder im Rahmen eines Mediationsverfahrens geprüft.
Die Regel gilt: Erst reden, dann klagen
Ein kleineres Einkommen führt jedoch nicht selbstredend zu einer Reduktion der Alimente. Wer beispielsweise zeitlich begrenzt weniger verdient, hat schlechte Karten. Auch eine Arbeitslosigkeit allein genügt nicht. Man muss schon mehrere Monate arbeitslos sein und dauerhaft deutlich weniger verdienen, damit ein Richter die Beiträge herabsetzt.
Wesentlich besser stehen die Chancen, kann sich die unterhaltsberechtigte Person über einen erheblichen Vermögenszuwachs freuen – oder es kommt zu einem deutlich höheren Einkommen als zur Zeit der Scheidung. Diese Regel gilt auch für die/den Alimentenpflichtigen: Verdient dieser plötzlich deutlich mehr Geld, gilt es die Alimenten zu erhöhen.
Muss jemand hingegen plötzlich mit dem Existenzminimum auskommen, kann er nicht länger zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Das Existenzminimum wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich bemessen – und von Fall zu Fall (siehe Box). Das Existenz-minimum muss beispielsweise die Wohnkosten, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie die
medizinische Grundversorgung (Krankenversicherung) decken. Reicht ein Einkommen nicht aus, darüber hinaus Alimente zu leisten, muss jener Elternteil, der die Obhut über ein Kind hat, notfalls beim Sozialamt anklopfen.
Mediation schont mitunter die Nerven und das Portemonnaie
Klarer präsentiert sich für Alimentenzahler die Situation, sollte die Ex/der Ex wieder heiraten: Dann fallen die Alimente komplett weg. Doch Vorsicht: Man muss sich selber schlau machen. Ein Alimentenpflichtiger wird nicht von Amtes wegen informiert, dass eine Heirat stattgefunden hat.
Statt sich auf lange und teure Prozesse einzulassen, gibts sinnvollere und günstigere Wege, Unterhaltsfragen zu klären – etwa über eine Mediation. Darin lassen sich vorübergehende finanzielle Engpässe oder eine länger dauernde Änderung gemeinsam diskutieren – und faire Lösungen finden.
Das Gesetz nennt keine verbindlichen Richtlinien oder Zahlen, wie hoch die Alimente festzusetzen sind. Nur so viel: Der Unterhalt muss den Bedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern angepasst sein. Generell gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die Alimente.
Berechnet werden die Alimente von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Beispiel Kanton Bern: Beträgt das Nettoeinkommen eines Zahlungspflichtigen 5000 bis 8000 Franken, so erhält der andere Elternteil davon für ein Kind 17 Prozent, für zwei Kinder 27 Prozent und für drei Kinder 36 Prozent.
Wo wenig Geld ist, ist auch nicht viel zu holen – im schlimmsten Fall gar nichts. Gemäss Bundesgericht ist das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils unantastbar. In diesem Fall werden keine Kinderalimente fällig. Da bleibt oft nur der Gang auf die Fürsorge.
Mehr Infos zum Thema finden Sie unter:
www.ch.ch
www.familienleben.ch
www.schulden.ch
www.mediationschweiz.ch
Das Gesetz nennt keine verbindlichen Richtlinien oder Zahlen, wie hoch die Alimente festzusetzen sind. Nur so viel: Der Unterhalt muss den Bedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern angepasst sein. Generell gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die Alimente.
Berechnet werden die Alimente von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Beispiel Kanton Bern: Beträgt das Nettoeinkommen eines Zahlungspflichtigen 5000 bis 8000 Franken, so erhält der andere Elternteil davon für ein Kind 17 Prozent, für zwei Kinder 27 Prozent und für drei Kinder 36 Prozent.
Wo wenig Geld ist, ist auch nicht viel zu holen – im schlimmsten Fall gar nichts. Gemäss Bundesgericht ist das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils unantastbar. In diesem Fall werden keine Kinderalimente fällig. Da bleibt oft nur der Gang auf die Fürsorge.
Mehr Infos zum Thema finden Sie unter:
www.ch.ch
www.familienleben.ch
www.schulden.ch
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