Ist es Ihnen aufgefallen? Wenn Sie auf Websiten von internationalen Anbietern shoppen, dann können Sie jetzt die Länderkürzel .de oder .at eingeben ohne, dass Sie auf die .ch Seite weitergeleitet werden. Eine riesige Verbesserung, denn auf der .ch-Seite hatte es in sehr vielen Fällen das gleiche Angebot zu viel höheren Preisen.
Trotzdem gibt es immer noch viele Wege uns über die Gebühr abzukassieren.
Ein Paradebeispiel sind Preisanpassungen, die auf zweifelhaften AGB oder Nutzungsbedingungen basieren.
Sehr beliebt sind Klauseln für Preisanpassungen mit stillschweigender Zustimmung der Kundinnen und Kunden. Sie kennen es wahrscheinlich alle: Die Bank schickt mal wieder ein nettes Briefli: Man habe irgendetwas geändert, dafür koste das Bankpaket nun mehr. Man gehe davon aus, dass sich der Kunde darüber freut.
Tut er meist nicht, aber ändern kann und wird er es auch nicht. Denn, obwohl es reichlich Banken gibt und sie sich auch durchaus in ihren Gebühren unterscheiden, ist es am Ende meist «vom Regen in die Traufe».
Die Banken sind nicht die einzigen, die sich das Leben derart leichtmachen. Auch bei Abos ist das Thema bekannt. So hat beispielsweise Netflix seine Abopreise für die Schweiz – sie sind verglichen mit dem Rest der Welt ohnehin schon sehr hoch – kürzlich angepasst. Die Kundinnen und Kunden wurden informiert und wenn sie nicht (rechtzeitig) kündigten, dann hatten sie stillschweigend zugestimmt.
In unserer digitalisierten Welt ist es anspruchsvoll, immer auf dem neuesten Stand der Dinge zu sein. Deshalb stellt sich schon die Frage: Was kann und darf man den Konsumentinnen und Konsumenten zumuten? In Deutschland hat man für die gleichen Probleme bereits Antworten: Der Bundesgerichtshof hat den Banken hinsichtlich ihrer AGB-Praxis schon 2021 den Riegel geschoben. Konkret heisst das: Tempi passati für die stillschweigende Zustimmung von Kundinnen und Kunden bei Anpassungen der AGB.
Auch Netflix hat gleich mehrere Urteile kassiert. So entschied der deutsche Bundesgerichtshof 2021, dass Netflix seine Klausel streichen muss, wonach die Abo-Preise ohne Angabe von Gründen jederzeit steigen können. In unseren Nutzungsbedingungen hingegen ist die Klausel «Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern» weiterhin enthalten. Die deutsche Nachfolge-Klausel in der sich Netflix das Recht einräumt, die Abo-Preise «von Zeit zu Zeit» und «nach billigem Ermessen» zu ändern, «um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.» wurde vom Berliner Landgericht ebenfalls für unzulässig erklärt. Netflix will das Urteil weiterziehen. Man darf gespannt sein.
Geklagt hatte in allen Fällen eine Konsumentenschutzorganisation. Bei uns wäre solche Klagen grundsätzlich auch denkbar. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Wenn es genügend Hinweise (insbesondere auch Meldungen von Konsumentinnen und Konsumenten) hat, kann es tätig werden und schlussendlich auch Unternehmen einklagen. Es ist also wichtig, sich zu melden und nicht nur die Faust im Sack zu machen.