Seine Partnerin fand ihn um 18 Uhr am Samstagabend
Rolf Erb tot im Schloss!

Vor 14 Tagen entschied das Bundesgericht, dass er seine siebenjährige Haftstrafe definitiv antreten muss. Rolf Erb hatte sich als suizidgefährdet bezeichnet, doch das Gericht fand, im Gefängnis sei ein Selbstmord weniger wahrscheinlich als in Freiheit. Jetzt ist Rolf Erb tot.
Publiziert: 10.04.2017 um 00:01 Uhr
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Aktualisiert: 12.10.2018 um 16:16 Uhr
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Rolf Erb starb am Samstagabend in seinem Schloss.
Sascha Schmid

Mit Händen und Füssen sperrte sich Rolf Erb gegen den Auszug aus Schloss Eugensberg in Salenstein TG. Doch am Ende konnte er es nicht mehr verhindern. Alle juristischen Tricks halfen nichts mehr. Die Schlinge zog sich immer mehr zu.

Erst lehnte das Bundesgericht am 9. Februar dieses Jahres eine Beschwerde seiner Lebenspartnerin ab. Sie hatte sich gegen einen Entscheid des Thurgauer Konkursamtes gewehrt. Dieses hatte entschieden, dass Rolf Erb, seine Frau und seine zwei Kinder aus dem Schloss ausziehen müssen. Zügeltermin: 1. Mai 2017.

Vor 14 Tagen die zweite Niederlage für Rolf Erb: Das Bundesgericht entschied, dass er nun definitiv seine siebenjährige Haftstrafe antreten muss.

Dazu kommt es nun nicht. Rolf Erb (†65) starb am Samstagabend in seinem geliebten Schloss Eugensberg. «Seine Lebenspartnerin fand ihn gegen 18 Uhr», bestätigt Andy Theler, Sprecher der Kantonspolizei Thurgau, Informationen von BLICK.

Todesursache noch unbekannt

Die Todesursache ist noch nicht geklärt. Entweder war es ein natürlicher Tod – oder ein Selbstmord. «Ein Drittverschulden wird ausgeschlossen», sagt Polizeisprecher Theler.

Die Leiche von Rolf Erb wird nun im Rechtsmedizinischen Institut in St. Gallen untersucht.

Die Vorgeschichte deutet allerdings auf einen Selbstmord hin. Denn Rolf Erb selber bezeichnete sich Anfang Jahr gegenüber dem Bundesgericht als selbstmordgefährdet und begründete so seine letzte Beschwerde.

Darin forderte er ein weiteres Gutachten zu seiner «Hafterstehungsfähigkeit». Sprich: Er wollte nicht ins Gefängnis.

Doch die Richter in Lausanne fanden dafür kein Gehör und wiesen die Beschwerde ab. Das bestehende Gutachten weise keine Mängel auf. Und wegen «allfälliger Suizidgefahr» könne die Haft nicht aufgeschoben werden.

Es dürfe nicht dazu kommen, dass eine solche Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel des Verurteilten und dessen Anwälten werde.

Zudem befand das Gericht, dass die Gefahr eines Selbstmordes im Gefängnis geringer sei als in Freiheit.

Damit hat das Bundesgericht wohl recht behalten.

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Diese Stellen sind rund um die Uhr für Menschen in suizidalen Krisen und für ihr Umfeld da:

Adressen für Menschen, die jemanden durch Suizid verloren haben

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