Kinderabzüge, Liegenschaften, Verpflegungskosten – all diese Sachen darf man von der Steuererklärung abziehen. Was darf man sonst noch? Was geht gar nicht? Und wie sieht es nach dem zweiten Corona-Jahr aus mit den Ausgaben fürs Homeoffice?
Genau solche Fragen haben wir von der Blick-Community gesammelt und dem Steuerspezialist Markus Stoll gestellt.
Gunther E.: «Gibt es etwas zu beachten bezüglich Homeoffice-Tagen?»
Markus Stoll: Grundsätzlich können die Kosten für Homeoffice geltend gemacht werden. Dies jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer nur für die Arbeit verwendet wurde und der Arbeitgeber keine Entschädigung dafür bezahlte. Dabei verwenden die meisten Steuerverwaltungen die Regelungen, dass die Mietkosten für ein Arbeitszimmer durch die Anzahl Zimmer plus 1 ein Zimmer für Nebenräume zu teilen sind (bei Einfamilienhäusern plus 2 Zimmer). Beispiel: Miete für 3,5 Zimmerwohnung pro Jahr 24'000 Franken. Dann sind 5333 Fr. abziehbar (24'000 Fr. geteilt durch 4,5 Zimmer (3,5 Zimmer plus 1 Zimmer für Nebenräume)). Diese Kosten können als weitere Berufsauslagen geltend gemacht werden. Werden die effektiven weiteren Berufskosten geltend gemacht, verliert man im Gegenzug den Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beträgt in den meisten Kantonen und beim Bund 3% des Erwerbseinkommens, mindestens 2000 Fr. und maximal 4000 Fr. Arbeitet man von Homeoffice aus, fallen keine zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung an und auch keine Fahrkosten ins Büro. Dadurch sind solche Kosten bei Homeoffice auch nicht abzugsfähig.
Für die Corona-Zeit haben die meisten Steuerverwaltungen ein für die meisten Steuerpflichtigen grosszügige Lösung gefunden. Sie lassen die Berufsauslagen im bisherigen Umfang wie vor Corona zum Abzug zu, dafür darf kein Abzug für ein Büro zu Hause geltend gemacht werden. Beispiel: Kann die Person pauschale Berufskosten von 4000 Fr., den Maximalabzug für auswärtige Verpflegung von 3200 Fr. und zum Beispiel Abokosten für den öffentlichen Verkehr ins Büro von 1000 Fr. geltend machen, so beträgt der gesamte Abzug für die Berufskosten 8200 Fr. Verglichen mit dem Homeofficeabzug wie oben berechnet von 5333 Fr., fährt sie besser, keinen Homeofficeabzug geltend zu machen.
Carmen W.: «Ich habe im Oktober mit meinem Partner eine Wohnung gekauft. Er besitzt ein Drittel und ich besitze zwei Drittel der Wohnung. Wie müssen wir die Wohnung in der Steuererklärung deklarieren, und wer darf was abziehen?»
Die Liegenschaften werden entsprechend den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch besteuert. Das bedeutet, dass Sie 2/3 vom Steuer- und Eigenmietwert in der Steuererklärung aufführen müssen. Auch die Unterhaltskosten werden diesem Verhältnis entsprechend aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, wer diese Kosten bezahlt hat. Erfolgte die Finanzierung der Liegenschaft und/oder die Bezahlung der Unterhaltskosten nicht im Verhältnis 1/3 zu 2/3, sollte die Differenz als ein Darlehen deklariert werden. Andernfalls kann die Steuerverwaltung auf eine Schenkung von einem Partner an den anderen Partner schliessen, was in einigen Kantonen Schenkungssteuer auslöst.
Christian Müller: «Kann ich den Sprachaufenthalt meiner 19-jährigen Tochter, die im Kanton Aargau in die Kantonsschule geht, von den Steuern abziehen?»
Nein, diese Kosten sind mit dem Kinderabzug abgegolten. Die effektiven Ausbildungskosten Ihrer Tochter können Sie nicht steuerlich in Abzug bringen.
Markus R.: «Kann man ein Gartenbauprojekt von den Steuern abziehen? Wir haben eine gemütliche Grillecke machen lassen im Wert von 25’000 Franken. Hat das einen Einfluss auf den Eigenmietwert, und kann ich somit diese Kosten abziehen? Wir wohnen im Kanton Schaffhausen.»
Grundsätzlich sind steuerlich nur die werterhaltenden Unterhaltsarbeiten abziehbar. Sofern Sie vorher keine Grillecke hatten, sind sämtliche Kosten nicht bei der Einkommenssteuern abziehbar. Einen Einfluss auf den Eigenmietwert wird der Bau der Sitzecke nicht haben, da nur wesentliche Änderungen an der Liegenschaft zu einer Neuschätzung führen.
Andreas M.: «Ich besitze einige Kryptowährungen. Wie muss ich diese versteuern?»
Diese sind als Vermögen zu versteuern und im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt eine Kursliste, worin die meistverbreiteten Kryptowährungen geführt werden. Dieser können die steuerlichen Kurse für die Kryptowährungen per Ende 2021 entnommen werden (hier). Für Kryptowährungen, für welche kein Kurswert publiziert ist, kann der Jahresschlusskurs einer gängigen Börsenplattform für diese Währung genommen werden. Im Privatvermögen sind die Kursgewinne steuerfrei. Werden die Kryptowährungen von der Steuerverwaltung als Geschäftsvermögen qualifiziert, zum Beispiel aufgrund regen Handels, müssen die Kursgewinne als Einkommen versteuert werden. Dabei wendet die Steuerverwaltung die Regeln zur Praxis des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers sinngemäss an. Auch Einkünfte aus Mining und Staking sind als Einkommen zu versteuern.
Roger H.: «Ich habe zusammen mit meinem Bruder ca. 18'000 Franken von meiner verstorbenen Mutter geerbt. Muss ich das in der Steuererklärung als Einkommen oder als Vermögen angeben? Ich wohne im Kanton Zürich.»
Ihren Anteil an der Erbschaft müssen Sie ab dem Todestag Ihrer Mutter versteuern, auch wenn das Vermögen noch auf den Konten Ihrer Mutter liegt und noch nicht auf Ihr persönliches Konto überführt wurde. Deklarieren Sie Ihren Anteil am Vermögen sowie Ihren Anteil am Vermögensertrag ab Todestag bis Ende Jahr unter der Rubrik unverteilte Erbschaften.
Marlies G.: «Mein Sohn bekam von mir ein Darlehen. Wo muss ich das eintragen?»
Sie müssen das Darlehen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eintragen. Ihr Sohn kann die Schuld im Schuldenverzeichnis aufführen.
Michèle: «Ich war das gesamte Jahr 2021 arbeitssuchend/arbeitslos. Darf ich dennoch Berufskosten abziehen? Ich habe ja dennoch Geld gebraucht für die Vorstellungsgespräche, Kleider etc.»
Arbeitslose, die Arbeitslosentaggelder erhalten, dürfen bei den Berufsauslagen den Pauschalabzug (3% von der Nettoentschädigung vom RAV) geltend machen. Damit sind alle Auslagen für Vorstellungsgespräche, Kleider etc. abgegolten.
Dominic: «Kann ich die Kosten für Hygienemasken abziehen?»
In manchen Kantonen werden die Ausgaben für Masken als Krankheitskosten akzeptiert. Je nach Kanton können Krankheitskosten erst ab einer gewissen Höhe (in der Regel 5% vom Reineinkommen) geltend gemacht werden.
Reinhard J.: «Kann ich im Kanton Wallis die Kosten für den Grundausbau einer Elektroladestation für ein Auto in meiner Liegenschaft von den Steuern abziehen?»
Nein. Abzugsfähig sind nur die Unterhaltskosten, welche die Liegenschaft betreffen. Die Installation einer Elektroladestation für ein Auto hat nichts mit dem Unterhalt für die Liegenschaft zu tun.